132  Carrtaıne:  Katholischer  Religionsunterricht.

erschienen  neue  Lehrpläne  für  die  höheren  Schulen  und  eine  neue  Ordnung  für
die  Entlassungsprüfung.  Bei  Gymnasien  und  Realschulen  wird  gleichmäßig  “in  der
Religionslehre  vor  der  Überbürdung  des  Gedächtnisses  mit  Daten  ohne  religiösen
Gehalt  gewarnt,  gefordert  dagegen  die  Befähigung  zur  Erlangung  eines  begründeten
  Urteils  über  das  Verhältnis  des  eigenen  zu  anderen  Bekenntnissen
und  zu  besonderen  Zeitrichtungen.’')  Die  Wichtigkeit  des  Religionsunterrichtes
trat  auch  bei  seiner  Einschätzung  bezüglich  der  Kompensation  hervor.?)

Auch  bei  der  1887  und  1901  neu  geordneten  Prüfung  für  das  höhere
Lehramt  blieb  die  alte  Sitte  der  Prüfung  in  der  Bekenntnislehre  bestehen,  und
die  Bestimmungen  bezüglich  der  Lehrfakultät  in  Religion  wurden  genau  festgesetzt.
  Für  die  gegenwärtigen  deutschen  Schulen  wurde  von  einschneidender
Bedeutung  das  persönliche  Eingreifen  des  Kaisers  auf  der  Dezemberkonferenz
:1890.  Der  Kaiser  betonte:  ‘Der  Herzens-  und  Gemütsbildung  sowie  der  Stählung
  des  sittlichen  Willens  gebührt  gleiche  Beachtung  wie  der  Entwicklung
der  Verstandeskräfte’  Vom  6,/l.  1892  datieren  die  neuen  Lehrpläne  und  Lehraufgaben
  für  die  höheren  Schulen,  sowie  die  dazu  gehörige  Ordnung  der  Reifeprüfung
  und  Abschlußprüfung.  Diese  neuen  Lehrpläne  lassen  für  alle  drei
Arten  von  Vollanstalten,  die  ja  gemeinsam  eine  höhere  Allgemeinbildung  geben
sollen,  in  der  Religionslehre  —  die  mit  Geschichte  und  Deutsch  zu  den  “ethisch
bedeutsamsten’  Fächern  gezählt  wird  —  volle  Übereinstimmung  eintreten,  ja  mehr
noch  als  vorhin  schon  war.?)

Fast  gleichzeitig  wurden  auch  von  den  bedeutenderen  anderen  deutschen
‚Staaten  neue  Lehrpläne  und  Verordnungen  bezüglich  des  Religionsunterrichtes
erlassen,  welche  der  Hauptsache  nach  mit  den  Anschauungen  und  Forderungen
der  preußischen  Lehrpläne  in  diesem  Punkte  übereinstimmen.t)

1)  Lexis  9.  14.  1856  wie  auch  1882  verblieb  es  bei  der  mündlichen  Prüfung  in  Religion.
  1892  wurden  die  meisten  Prüflinge  der  gefürchteten  Prüfung  in  Religion  (und  Geschichte
  vor  allem)  enthoben.  A.a.  0.  S.  126.  Vgl.  unten  S.  139  Anmerkung  5.

?)  Ebenso  verhielt  es  sich  seither  mit  den  bisherigen  Realschulen  I.  Ordnung,  die
fortan  den  Namen  Realgymnasien  erhielten.  Im  wesentlichen  lauten  nämlich  die  Bestimmungen
  über  die  Lehraufgeben  in  der  Religionslehre  für  Gymnasien  und  Realgymnasien
gleich.  Es  traten  nun  auch  die  bisherigen  lateinlosen  Schulen,  die  neunklassigen  Realschulen
  und  Gewerbeschulen,  in  ein  neues  Entwicklungsstadium  und  erhielten  den  Namen
Oberreulschulen.  Für  diese,  wie  für  die  lateinlosen  Realschulen  II.  Ordnung  gelten  auch  im
wesentlichen  bezüglich  des  Religionsunterrichtes  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  Gymnasion
  und  Progymnasien.  Die  neueste  Schöpfung  auf  dem  Schulgebiete,  die  Reformschulen,
sind  durch  kaiserlichen  Erlaß  vom  26./XI.  1900  mit  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  gleichberechtigt,  und  1901  konnten  die  beiden  Frankfurter  Keformanstalten  ihr
erstes  Abiturientenexamen  abhalten.  Paulsen  S.  745.  Vgl.  Lexis,  Das  Unterrichtswesen  im
Deutschen  Reich.  Berlin  1904.  4  Bde.,  und  den  Auszug  dazu,  betitelt:  A  general  view  of  the
history  and  organisation  of  public  education  in  the  German  empire  translated  from  the  German
of  W.  Lexis  by  G.  J.  Tamson.  Berlin  1904.  II  S.  64  ff.:  Secondary  Schools.  Paulsen  8.  590  bis
696.  Willmann,  Didaktik  als  Bildungslehre  usw.  Braunschweig  1903.  3.  Aufl.  I.  sparsim.

®,  Lexis  S.  26.

*%)  Vgl.  oben  Ziehen  S.6  Anm.  2.  —  “Das  Gymnasialwesen  Österreichs  hält  sich  bis
zur  Mitte  des  (19.)  Jahrhunderts  im  wesentlichen  an  die  Traditionen  der  älteren  Ordensschule,
  lenkte  aber  nach  der  Reform  von  1849  in  die  Bahn  des  preußischen  ein,  ohne  doch