Geschichtliches:  Neue  Lehrpläne;  kirchliche  Bestimmungen.  133

Die  neuen  Lehrpläne.

Neue  Lehrpläne  in  Preußen  traten  Ostern  1901  in  Kraft.  “Religionslehre
soll  bis  in  den  Mittelpunkt  des  religiös-kirchlichen  Lebens  der  Gegenwart  unterrichtlich
  hineinleiten’,')  und  zwar  auf  allen  Arten  von  Anstalten.  Die  Ministerialverfügung
  vom  25./X.  1901  verweist  des  nähern  auf  den  Rang  der  Fächer
und  die  Versetzung.  Religion  gilt  als  Nebenfach,  steht  aber  immer  an  erster
Stelle.  Die  neue  Reifeprüfungsordnung  trat  1903  in  Kraft.  Gegenstand  der
Prüfung  ist  nicht  mehr  die  Lehraufgabe  der  Prima,  sondern  die  Zielforderung  der
Schule.  Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  bei  allen  Anstalten  auch  die  christliche
Religionslehre.  “Den  Gegenstand  der  Prüfung  in  der  Religionslehre  haben  im
wesentlichen  diejenigen  Gebiete  zu  bilden,  welche  in  der  Prima  eingehender
behandelt  worden  sind.’  ?)

Kirchliche  Bestimmungen.

Neben  diesen  staatlichen  Bestimmungen,  die  heutzutage  in  allen  zum  Deutschen
  Reiche  gehörigen  Staaten  der  Hauptsache  nach  mit  den  Bestimmungen,
wie  sie  die  preußischen  Lehrpläne  enthalten,  übereinstimmen,  hat  die  Kirche
allezeit  auch  ihre  genauen  Anweisungen  über  den  Religionsunterricht  an  den
höheren  Schulen  gegeben.  Die  Päpste  haben  immer  das  Recht  der  Bischöfe
eingeschärft,  daß  sie  bei  der  Überwachung  des  Glaubens  und  der  Sitten  auch
in  den  öffentlichen  Schulen  nicht  behindert  werden  dürfen?)  Es  besteht  auch
im  Grunde  zwischen  der  geistlichen  und  weltlichen  Behörde  bezüglich  der
höheren  Schulen  ein  friedliches,  gedeihliches  Verhältnis,  das  nur  vorübergehend,
z.  B.  in  Preußen  durch  die  Kulturkampfgesetze,  getrübt  wurde,')  während  auf
dem  Gebiete  des  Volksschulwesens  recht  harte  Kämpfe  stattfanden  und  zum
Teil  noch  heute  ausgefochten  werden.  In  ihrem  letzten  gemeinsamen  Hirtenschreiben
  betonen  die  deutschen  Bischöfe:  “Weil  die  Religion  die  Fürstin  und
Lenkerin  unter  den  Tugenden  ist,  soll  sie  auch  jeden  Unterrichtszweig  innerlich
beleben  und  mit  ihrer  Hoheit  und  Anmut  durchdringen.  Es  soll  der  Jugend
nicht  nur  in  bestimmten  Stunden  Religionsunterricht  geboten  werden,  sondern
die  gesamte  Schulung  soll  den  Geist  der  christlichen  Frömmigkeit  atmen.’
Dieser  allgemeine  Gedanke  wurde  und  wird  von  den  einzelnen  Bischöfen  oft
genug  ausgesprochen.  Das  Kölner  Provinzialkonzil  1860  handelt  Kap.  23  und  24
über  die  Elementar-  und  höheren  Schulen  und  gesteht,  daß  die  Kirche  den  höheren
Schulen,  quae  sensim  e  cathedralium  et  monasteriorum  scholis  in  eas,  quae  hodie
Gymnasiorum  nomine  veniunt,  aut  in  alia  instituta,  quas  scholas  reales  vocant,  sich

ganz  mit  seiner  Geschichte  zu  brechen.  Der  achtklassige  Kursus  beruht  auf  der  Zusammenfassung
  der  alten  Grammatikal-  und  Humanitäteklassen  und  des  philosophischen  Bienniums.’
Willmann,  Didaktik  I.  8.  413.

1)  Lexis  3.32.  Vgl.  Wiese-Irmer  IV.  S.  690ff.:  “Die  Prüfungen  an  höheren  Schulen’.

2")  Vgl.  $1,  $8,  1,  $  11,6  der  Prüfungsordnung,  dazu  die  wichtige  Ausführungsbestimmung
  unten  8.  144  Anm.  1;  8.  150  Anm.  2.

®,  Kirchenlexikon  “Schulfrage’  S.  1901.  Pius  VII.

“)  Vgl.  Wiese-Irmer  II.  8.  9ff.  IV.  8.  47—49.