134  Carıtame:  Katholischer  Religionsunterricht.

entwickelt  haben,  eine  mütterliche  Liebe  und  Sorgfalt  angedeihen  lassen  muß.
Wegen  der  großen  Gefahren,  die  die  Schüler  solcher  Anstalten  bedrohen,  betont
sie  religionis  praeceptoris  officium  gravissimum  esse.  Die  Religionslehrer  solcher
Anstalten  haben  Quasiparochialrechte;  sie  seien  verpflichtet,  für  die  Schüler  das
Meßopfer  darzubringen,  ihnen  die  Sakramente  zu  spenden,  überhaupt  die  Seelsorge
  bei  ihren  Schülern  auszuüben.  Sie  sollen  die  Schüler  auf  die  erste  heilige
Kommunion  vorbereiten  und  zur  selben  führen.  Diese  Gewalt  fließt  aus  kirchlicher
  Quelle.  Hoc  autem  munus,  utpote  iurisdietionis  potestatem  delegatam,  a  solo
Ordinario,  a  quo  iurisdiclio  emanat,  conferri  posse  perspicuum  est.  Daher  wollen
nur  die  Bischöfe  über  die  Anstellung  und  Bevollmächtigung  der  Religionslehrer
entscheiden,  nullusque  deinceps  etiam  aliunde  designatus  hwius  officii  partes  sine
nostra  collatione  et  fidei  professione  coram  Nobis  emittenda  implere  audeat.  Auch
dürfen  nur  solche  Handbücher  gebraucht  werden,  welche  vom  Bischofe  verordnet
  oder  approbiert  sind.!)

Staatliche  Bestimmungen  in  Preußen.

Die  wichtigsten  staatlichen  Bestimmungen,  soweit  sie  den  Religionsunterricht
  an  den  höheren  Schulen  Preußens  betreffen,  sind  folgende:  Die  neuen
Lehrpläne  geben  für  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  je  2  Stunden
  Religionsunterricht  auf  den  einzelnen  Klassen,  3  auf  Sexta,  Gesamtsumme
19  Stunden  und  dementsprechend  13  Stunden  für  Nichtvollanstalten.  Der
katholische  Religionsunterricht,  “als  wesentlicher  Bestandteil  des  Gesamtorganismus
  der  Schule’,  hat  ‘nicht  in  abgesonderter  und  vereinzelter  Stellung,  sondern,
mit  allen  Zweigen  der  bildenden  und  erziehenden  Tätigkeit  der  Schule  in  reger
Wechselwirkung  verbunden,  die  besondere  fachunterrichtliche  Aufgabe,  die
katholische  Jugend  nach  Maßgabe  ihrer  geistigen  Entwicklung  mit  den  Lehren
und  Vorschriften  wie  mit  dem  inneren  und  äußeren  Leben  und  Wirken  der
katholischen  Kirche  bekannt  zu  machen,  sie  in  der  Überzeugung  von  der
Wahrheit  und  dem  göttlichen  Ursprunge  des  Christentums  und  der  Kirche  zu
befestigen  und  sie  anzuleiten,  diese  Überzeugung  durch  das  Leben  in  und  mit
Christus  und  seiner  Kirche  treu  zu  bewahren,  sorgfältig  zu  pflegen  und  stets
unverbrüchlich  zu  bekennen”  Dispensation  vom  Religionsunterricht  ist  hinfort
zulässig,  ‘sofern  ein  genügender  Ersatz  dafiir  nachgewiesen  wird’.  Auf  dem
Einjährigenzeugnisse  ist  diese  Dispens  zu  vermerken.  Gesuche  zur  Dispensierung
sind  an  das  Kgl.  Provinzialschulkollegium  oder  an  die  Kgl.  Regierung  zu  richten
“mit  der  Angabe,  von  wem  der  Religionsunterricht  außerhalb  der  Schule  erteilt

ı)  Der  gegenwärtige  Kölner  Erzbischof  schärfte  bei  seinem  Regierungsantritte  alle
diese  Bestimmungen  eigens  ein.  Die  für  Köln  sonst  geltenden  Bestimmungen  finden  sich
in  Dumonts  Sammlung  kirchlicher  Erlasse,  welche  sich  auf  jedem  Pfarramte  befindet.  Die
anderen  Diözesen  haben  der  Hauptsache  nach  übereinstimmende  Verordnungen.  Eine  Verfügung
  des  Erzbischofs  von  Posen-Gnesen  verordnet  von  Sexta  an  Deutsch  als  Unterrichtesprache
  und  läßt  Polnisch  nur  auf  den  beiden  untersten  Klassen  zur  Verdeutlichung  zu.
Vgl.  den  Artikel  von  Rethwisch:  Schulgewalt.  Jb.  1888  A,  8.29.  Wiese-Irmer  III.  S.  16;
IV.  8.  50.  51.