Geschichtliches:  Staatliche  Bestimmungen  in  Preußen.  135

werden  soll’.  Konfessionen,  für  die  in  den  allgemeinen  Lehrplänen  keine  Unterrichtsstunden
  angesetzt  sind,  sind  ohne  weiteres  dispensiert.  Die  genannteg
Behörden  entscheiden  über  den  eventuellen  Ersatz  für  den  schulmäßigen  Beligionsunterricht;
  in  der  Regel  wird  ein  “von  einem  ordinierten  Geistlichen  oder
qualifizierten  Lehrer  erteilter,  der  betreffenden  Konfession  entspregkemder  Unterricht’
  dafür  angesehen  werden  können.!)  Für  die  dispensiertes  Schüler  bleiben
Aufgabe  und  Lehrziel  des  Religionsunterrichts  bestehea,  und  es  haben  deshalb
auch  die  dispeusierten  Schüler  beim  Abiturientenexsmsen  den  allgemein  geltenden
Anforderungen  zu  genügen.  Überhaupt  gelten  bierbezüglich  für  sie  die  für  die
Externen  geltenden  Bestimmungen.)  Wo  auf  dem  Abiturientenexamen  für  die
Schüler,  die  zur  Universität  gehen  wollen,  “der  Nachweis  der  Reife  in  der
katholischen  Religionslehre  nieht  erbracht  wurde’,  soll  ‘in  derartigen  Fällen  in
derselben  Weise  eine  Nachprtifung  in  der  katholischen  Religionslehre  eintreten’
wie  im  Hebräischen,  aber  möglicherweise  unentgeltlich.  Ein  amtliches  Zeugnis
soll  hiertiber  ausgestellt  werden’)  Die  Religionslehrer  haben  sich  der  Abstimmung
  über  einen  Abiturienten  zu  enthalten,  wenn  derselbe  an  ihrem  Religionsunterrichte
  nicht  teilgenommen  hat.)  Wie  beim  evangelischen  Religionsunterricht
  wollen  die  Provinzialschulkollegien  bei  etwaigen  Revisionen  durch  die
Bischöfe  und  ihre  Vertreter  vorher  benachrichtigt  und  nach  stattgehabter  Revision,
  eventuell  durch  Übersendung  einer  Protokollabschrift,  hinreichend  in  Kenntnis
gesetzt  werden)  “Erlasse  oder  Bekanntmachungen  der  katholisch-kirchlichen
Oberbehörden  dürfen  den  Schülern  höherer  Unterrichtsanstalten  ohne  vorherige
Genehmigung  des  Anstaltsvorstehers  in  den  Schulklassen  und  den  mit  Unterrichtsanstalten
  verbundenen  Kirchen  nicht  mitgeteilt  werden.®)  Nach  einer
Ministerialverfügung  vom  3.,/VIII.  1880  findet  der  katholische  Gottesdienst
gleichmäßig  an  Sonn-  und  Feiertagen,  sowie  an  zwei  Wochentagen  statt,  und
an  dem  gemeinschaftlichen  Nachmittagsgottesdienste  an  Kommuniontagen  haben
sich  alle  römisch-katholischen  Schüler  zu  beteiligen.)  Eine  Verfügung  vom
23./11.  1904  stellte  es  den  Anstaltsleitern  anheim,  wegen  schlechter  Witterung

1)  Während  der  Zeit  ihres  kirchlichen  Katechumenen-  oder  Konfirmandenunterrichtes
sind  die  Schüler  höherer  Lehranstalten  nicht  genötigt,  an  dem  daneben  bestehenden  Religionsunterricht
  derselben  teilzunehmen.’

2)  Verfügung  v.  29.II.  1872.  Beier,  “Die  höh.  Schulen  u.  ihre  Lehrer’.  Halle  1902.
"8.106,  107.  Bezüglich  der  Dissidentenkinder  vgl.  die  Verf.  v.  6.1.  1893  und  13./II.  1893.
Beier  8.  107.  Auf  Zentralblatt  und  Wiese-Kübler  (Verordnungen  u.  Gesetze  f.  d.  höh.  Schulen
in  Preußen.  Berlin  1886,  1888)  wird  kurz  verwiesen.

s\  Verf.  v.  28./VII.  1900.  Beier  S.  147  Anm.

*,  Prüfungsordnung  1901.  $  11.4.

8,  Verf.  v.  8./V.  1888.  Beier  8.  86  Anm.

°©,  Verf.  v.  9,/IO.  1876.  Beier  8.  41  Anm.  Vgl.  Wiese-Irmer  IV.  8.  48.  ‘“Einfordern  von
Beichtzetteln’  ist  verboten,  aber  “eine  in  mäßigen  Grenzen  gehaltene  Vorbereitung  der  Gymnasissten
  auf  die  Beichte  durch  den  Religionslehrer  unterliegt  keinem  Bedenken,  wenn
dabei  kein  Zwang  stattfindet.”  Min.-Erlaß  v.  19./I.  1876.  Vgl.  MB.  V.  2.  S.  59.

”,  Wenn  also  ein  Feiertag  in  der  Woche  ist,  sind  trotzdem  an  Werktagen  noch  zwei
Schulmessen.  MB.  IV.  2.