136  Capıtaınk:  Katholischer  Religionsunterricht.

den  Schülern  den  Besuch  des  Schulgottesdiensies  an  den  Wochentagen  für  eine
gewisse  Zeit  als  nicht  verbindlich  zu  erklären.')

‘Ebenso  ist  auch  die  Begleitung  der  Fronleichnamsprozession  Lehrern  und
Schülern  nicht  als  eine  obligatorische  aufzuerlegen,  die  Teilnahme  aber  an  Prozessionen,
  welche  an  Werktagen  abgehalten  werden,  den  Schülern  während  der
üblichen  Schulstunden  nicht  zu  gestatten?)  In  ähnlicher  Weise  wurden  die
marianischen  Kongregationen  streng  verboten,  sie  sind  aber  neuerdings,  wenigstens
dem  Prinzip  nach,  freigegeben  worden.)  Für  die  neu  vorzuschlagenden  Religionslehrbücher,
  soweit  solche  überhaupt  erforderlich  erscheinen,  ist  vorher  die
Zustimmung  der  geordneten  kirchlichen  Organe  von  dem  Provinzialschulkollegium
einzuholen‘)  ‘In  die  jedem  Etatsentwurf  für  eine  höhere  Lehranstalt  beizufügende
  Berechnung  des  Bedarfs  an  Lehrkräften  sind  Angaben  darüber  aufzunehmen,
  wieviel  Schüler  im  ganzen,  sowie  in  den  gebildeten  einzelnen  Klassen
bzw.  Abteilungen  an  dem  Religionsunterrichte  der  beiden  christlichen  Konfessionen
  teilnehmen.’°®)  Die  Anstellung  der  Religionslehrer  beruht  auf  gemeinsamer
  Verständigung  beider  Behörden.  Vorerst  sind  die  betreffenden  geistlichen
Behörden  zu  befragen‘)  “Von  jeder  beabsichtigten  Berufung  eines  ausschließlich
  oder  vorzugsweise  für  den  Religionsunterricht  an  einer  höheren  Lehranstalt
bestimmten  Lehrers’  hat  das  Provinzialschulkollegium  die  Anweisung  ‘für  die  Zu-1)

  Für  die  Freiwilligen  könnte  also  wohl  eine  Messe  gelesen  werden.  MB.  V.  6.
Hart  waren  die  früheren  Bestimmungen:  Ein  Erlaß  vom  22/X.  1874  genehmigt  die
“Wiederherstellung  der  bis  zum  Jahre  1852  geltend  gewesenen  katholischen  Gottesdienstordnung
  für  die  höheren  Lehranstalten’.  Demnach  soll  —  zunächst  galt  die  Verfügung  für
die  Provinz  des  antragstellenden  Provinzialschulkollegiums  —  der  Gottesdienst  “an  Sonnund
  Feiertagen  vormittags  aus  einer  Messe  mit  Predigt  und  an  den  Kommuniontagen  nachmittags
  aus  einer  besonderen  Andacht  bestehen’,  “und  es  ist  an  höchstens  zwei  Wochentsgen
  eine  Messe  vor  dem  Schulunterricht  zu  halten,  welcher  durch  dieselbe  selbstredend
in  keiner  Weise  verkürzt  werden  darf.  Das  Lehrerkollegium  jeder  einzelnen  Anstalt  hat
darüber  zu  bestimmen,  ob  und  wie  oft  in  den  angegebenen  Grenzen  der  Gottesdienst  in  der
Woche  angemessen  sei’.  (Für  die  Konvikte  in  Emmerich  und  die  Ritteraksdemie  in  Bedburg
  kann  der  tägliche  Gottesdienst  für  die  Konviktoristen  und  Pensionäre  beibehalten
werden.)  Bei  schlechten  Witterungsverhältnissen  können  sämtliche  Schüler  an  Wochentagen
  zeitweilig  vom  Gottesdienste  durch  die  Anstaltsleiter  dispensiert  werden.  Das  Lehrerkollegium
  kann  darüber  entscheiden,  ob  die  gemeinschaftliche  Kommunion  alle  6  oder
8  Wochen  stattfindet,  “jedenfalls  darf  aber  zur  Teilnahme  an  derselben  und  zum  Beiwohnen
der  Andacht  an  den  Kommunionnschmittagen  ein  Zwang  nicht  stattfinden’.  Beier  S.  41
Anmerkung.  ‘Jede  nicht  zu  dem  Schulgottesdienst  gehörige  oder  gar  demonstrative  Gebetseinlage’
  nach  der  Schulmesse,  “für  den  Papst,  resp.  die  bedrängte  Kirche’  ist  verboten.
Min.-Erl.  v.  8,/XI.  1875.  Zentralblatt  1876.  S.  206.

»,  Verf.  v.  21,/X.  1874.  Beier  9.  41  Anm.  Der  Erlaß  vom  24/VI.  1875  verbot  Direktoren
  und  Lehrern  jede  Mitteilung  in  den  Schulen  über  das  Stattfinden  von  Prozessionen,
sowie  das  Beteiligen  der  Anstalten  als  solcher  und  das  Einnehmen  bestimmter  Plätze  in
denselben.  Wiese-Irmer  IV.  S.  48;  Wiese-Kübler  Il.  S.  859.

°»,  Verf.  v.  6./lI.  1871..  Vgl.  hierüber  MB.  III.  6.  IV.  3  besonders  V.2.  Daselbst  die
Stenogramme  aus  den  Reden  der  Abgeordneten  über  diese  Frage.

%  Verf.  v.  19./II.  1898.  Beier  S.  114.  Vgl.  das.  Verf.  v.  12,/X.  1881  u.  22/0.  1896.  Anın.

8,  Verf.  v.  4./I.  1895.  Beier  S.  380  Anm.

°,  Verf.  v.  2./I.  1863.  12./XI.  1883.  Beier  S.  361.  362.