Preußen:  Staatliche  Bestimmungen,  Religionslehrerexamen.  137

kunft  in  jedem  einzelnen  Falle  vorher’  an  den  Unterrichtsminister  zu  berichten.
Dies  gilt  für  beide  Konfessionen.  Die  Anforderungen  an  die  Qualifikation
und  die  Rang-  und  Gehaltsfragen  sollen  wie  bei  den  übrigen  wissenschaftlichen
Lehrern  sein.  In  diesem  Berichte  ist  auch  jedesmal  anzugeben,  ob  und  welche
seelsorgliche  Funktionen  einem  solchen  Geistlichen  bei  der  Anstalt  übertragen
werden.!)  Was  die  für  die  Anstellung  von  Religionslehrern  einzuholende  Genehmigung
  betrifft,  “so  bedarf  es  der  Berichterstattung  nur  in  denjenigen  Fällen,
wo  an  einer  Schule  eine  besondere  Religionslehrerstelle  besteht  und  es  sich  um
deren  Besetzung  handelt,  oder  wo  ein  Lehrer  überwiegend  und  mit  dem  größten
Teil  seines  Unterrichtes  als  Religionslehrer  beschäftigt  werden  soll;  dagegen  ist
die  diesseitige  Genehmigung  nicht  einzuholen,  wenn  einem  Lehrer  neben  überwiegend
  anderweitigem  Unterricht  auch  Religionsstunden  übertragen  werden.’?)
Es  besteht  also  kein  Unterschied  zwischen  den  Religionslehrern  und  den  andern
wissenschaftlichen  Lehrern;  das  Königliche  Provinzialschulkollegium  soll  auch
für  die  Religionslehrer  ‘als  entscheidende  Disziplinarbehörde  zu  betrachten’  sein.?)
Nach  einer  ministeriellen  Verfügung  an  die  Königliche  Regierung...  wird  ‘eröffnet’,
  ‘daß  das  Amt  eines  Religionslehrers  an  einer  öffentlichen  Schule  weder
ein  geistliches  Amt  noch  ein  Amt  in  einer  der  christlichen  Kirchen,  sondern
ein  Staatsamt  ist,  sei  es  ein  unmittelbares,  sei  es  ein  mittelbares.  Ebensowenig
ist  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  in  den  öffentlichen  Schulen  als  ein
Ausfluß  des  geistlichen  Amtes  aufzufassen;  denn  die  Berechtigung  zur  Erteilung
des  Religionsunterrichtes  entspringt  lediglich  aus  der  Übertragung  des  Amts
seitens  des  Staates.’*)

Religionslehrerexamen.

Die  Prüfungsbestimmungen  für  das  höhere  Lehramt  vom  12.  Sept.  1898
machen  ‘für  die  Kandidaten,  welche  einer  der  christlichen  Kirchen  angehören,
Religionslehre  zum  Prüfungsfache  in  der  allgemeinen  Prüfung.  In  der  Fachprüfung
  kann  dann  ‘christliche  Religionslehre’  als  einzelnes  Fach  auftreten.
Religion  und  Hebräisch  werden  verbunden.)  Doch  erstreckt  sich  für  die  Geistlichen,
  welche  Religion  und  Hebräisch  als  Hauptfächer  nehmen,  das  Examen

ı)  Verf.  v.  12./lI.  1883.  28.,/XII.  1874.  Beier  3.  351.  362.

*,  Verf.  v.  17/IV.  1867.  13./III.  1867.  Beier  3.  860.  851.

8,  Verf.  v.  10./XII.  1896.  Beier  S.  351  Anm.

‘)  Die  Stelle  fährt  fort:  “In  letzterer  Beziehung  mache  ich  die  Kgl.  Regierung  auf  das
Erkenntnis  des  Kgl.  Obertribunals  vom  12.  Okt.  d.  J.  aufmerksam,  ..  .  in  welchem  dargetan
ist,  daß  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  in  den  öffentlichen  Schulen  sich  als  Ausfluß
eines  staatlichen  Auftrages  und  damit  eines  Öffentlichen  Amts  im  Sinne  des  $  132  des
R.St.G.B.  darstellt.”  Verf.  v.  21./XII.  1874.  Beier  9.  361.

8)  Prüfungsordnung  8  9,  2.  Das  Maß  des  für  die  allgemeine  Prüfung  in  der  Religionslehre
  Nötigen  das.  $  10,  1.  Die  Befähigung  für  den  katholischen  Religionsunterricht  läßt  sich
für  alle  und  bloß  für  die  mittleren  Klassen  erstreben.  Die  Erfordernisse  für  beide  Stufen
das.  $  12.  B.  a,b.  Kandidaten,  welche  bereits  ein  geistliches  Amt  bekleiden,  werden  von
der  allgemeinen  Prüfung  in  der  Religion  dispensiert,  selbst  wenn  sie  in  Religion  und
Hebräisch  keine  Fakultäten  erworben  haben  oder  erwerben  wollen.  Verf.  v.  26./VII.  1900.
Beier  8.  282.