138  Curırame:  Katholischer  Religionsunterricht.

in  Religion  fast  nur  nach  der  praktischen  und  methodischen  Seite,  da  man  sich
zur  Ausweisung  über  die  theoretisch-wissenschaftliche  Befähigung  gerne  mit  der
Bescheinigung  des  bestandenen  Introitusexamens  begnügt  und  zu  dem  Oberlehrerexamen
  wohl  niemand  zugelassen  wird,  den  der  Bischof  nicht  erst  geweiht  und  in
seelsorgerischer  Verwendung  erprobt  hat.  “Kandidaten  des  geistlichen  Amtes!)  und
Geistliche  einer  der  christlichen  Kirchen,  welche  die  zur  Bekleidung  eines  geistlichen
  Amtes  erforderlichen  Prüfungen  bestanden  haben,  erwerben  ein  Zeugnis
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  wenn  sie  in  einer  nur  mündlich  abzuhaltenden,
  die  Bedürfnisse  der  Schule  betreffenden  Prüfung  ihre  Befähigung  für  den
Religionsunterricht  auf  der  ersten  Stufe,  ferner  durch  eine  schriftliche  Klausurarbeit
  und  mündliche  Prüfung  die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen’  und  endlich
eine  Lehrbefähigung  für  die  zweite  Stufe  in  einem  anderen  der  zulässigen
Fächer  nachweisen.  Soll  letztere  Lehrbefähigung  auch  für  die  erste  Stufe  sein,
so  wird  hierfür  auch  eine  schriftliche  Hausarbeit  verlangt”)  Ob  Bedenken
gegen  die  Zulassung  eines  Religionsamtskandidaten,  speziell  Schwierigkeiten  bezüglich
  der  Erreichung  der  Lehrfakultät  in  dem  erwähnten  dritten  Fache  vorliegen,
  hat  in  jedem  Falle  der  Vorsitzende  der  wissenschaftlichen  Prüfungskommission
  zu  entscheiden.)

Einklang  zwischen  staatlichen  und  kirchlichen  Bestimmungen.

Ein  Überblick  über  diese  Bestimmungen  der  beiden  Behörden  zeigt,  daß,
wenn  auch  manche  der  angeführten  Verordnungen  infolge  ihres  Alters  abgelebt
und  deshalb  ausrangierungsfähig  scheinen,  doch  sowohl  Staat  wie  Kirche  in
Preußen  dem  Schulwesen  die  größte  Aufmerksamkeit  geschenkt  haben,  und  daß
heute,  zumal  unter  den  wohlwollenden  Verhältnissen  beider  Behörden,  eine  gedeihliche
  Entwicklung  des  Religionsunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten
Preußens  recht  wohl  möglich  ist.)

Die  außerpreußischen  Staaten.

In  Württemberg  ist  die  Reform  des  höheren  Unterrichtswesens  durch  den
Ministerialerlaß  vom  16.,/Il.  1891  geregelt  worden.  Es  gibt  an  den  dortigen
Anstalten  10  Klassen  von  Septima  bis  Oberprima.  Religion  hat  auf  Septima

ı)  “Wer  als  Kandidat  des  geistlichen  Amtes  zu  betrachten  sei,  darüber  entscheidet  die
zuständige  kirchliche  Behörde.”  Die  wissenschaftliche  Prüfungskommission  1&amp;ßt  sich  deshalb
in  jedem  einzelnen  Falle  von  den  Kandidaten  die  nötige  Beglaubigung  der  geistlichen  Behörde
  geben.  6./l.  1888.  Beier  S.  298  Anm.

”)  Prüfungsordnung  $  39.  Staatlicherseite  werden  für  katholische  Geistliche  folgende
kirchliche  Seminare  als  zum  wissenschaftlichen  Unterrichte  der  Geistlichen  zulässig  anerkannt,
  und  so  dem  geforderten  Universitätstriennium  gleichgestellt:  Seminar  zu  Fulda,  Trier,
Paderborn,  Pelplin,  Posen.  Verf.  v.  27./X.  1901.  Beier  8.  298.

°»),  Verf.  v.  27,/X.  1901.  —  Bezüglich  des  Examens  in  den  nichtpreußischen  Staaten  sei
hier  nur  auf  die  dort  geltenden  Einzelbestimmungen  verwiesen;  die  meisten,  besonders  die
norddeutschen  Kleinstaaten,  haben  sich  an  die  Praxis  Preußens  angeschlossen  und  wenigstens
  das  in  Preußen  abgelegte  Examen  als  bei  ihnen  gültig  erklärt.

%)  Sehr  bemerkenswerte  Gesichtspunkte  über  das  Verhältnis  zwischen  Staat  und  Kirche
finden  sich  bei  Rethwisch,  Jb.  1886.  S.  32,  33.