Die  außerpreußischen  Staaten.  139

3,  auf  den  übrigen  Klassen  je  2  Wochenstunden,  also  in  zehn  Klassen  zusammen
  21,  von  Sexta  bis  Oberprima  18  Stunden.!)  In  Bayern  galt  zuletzt
die  Fassung  der  Schulordnung  vom  20/VII.  1874;  dieselbe  wurde  am  28./l.
1891  abgeändert:  Religion  hat  auf  allen  Klassen  2  Stunden  wöchentlich;  sonst
enthält  diese  neuere  Abänderung  für  den  Religionsunterricht  nichts.)  Die
Generalverordnung  des  Kgl.  sächsischen  Kultusministeriums  vom  6./X11.  1891
hat  di®  Verhältnisse  der  dortigen  höheren  Schulen  neu  geregelt.  Darnach
sind  für  die  9  Gymnasialklassen  wöchentlich  20  Stunden  angesetzt;  auf  den
beiden  unteren  je  3,  auf  den  anderen  je  2  Stunden;  auf  der  dritten  Klasse
galten  früher  auch  3  Stunden  wöchentlich.  Die  erwähnte  Verordnung  erklärt:
dem  Religionsunterricht  ist  “eine  Stunde  in  Quarta  genommen  worden;  damit
  aber  der  so  notwendige  Elementarunterricht  dadurch  keine  Einbuße  erleide,
  sollen  die  bisherigen  Lehraufgaben  der  drei  Unterklassen  auf  die  vier
Klassen  Sexta  bis  Untertertia  verteilt  werden,  was  sich  auch  deshalb  empfiehlt,
  weil  die  Mehrzahl  der  Gymnasiasten  auf  Untertertia  konfirmiert  wird.’°)
Nach  dem  Stundenplan  für  die  badischen  Gymnasien  vom  2./X.  1869  und
den  Änderungen  dazu  vom  26./VII.  1883  gibt  es  auf  den  9  Klassen  der  dortigen
  höheren  Schulen  je  2,  zusammen  18  Stunden  Religionsunterricht.  Ebenso
ist  es  in  Hessen“)  Religionsunterricht  wird  also  nach  diesen  Übersichten  auf
allen  höheren  Schulen  des  Deutschen  Reiches  erteilt,  und  wir  dürfen  hierin  einen
großen  Vorzug  der  deutschen  Schulen  gegenüber  den  Schulen  mancher  Nachbarländer
  erblicken)  Das  holländische  Gymnasium  hat  gar  keinen  Religions-1)

  Uhlig,  HG.  1891.  S.  18  ff.  —  In  protestantischen  Staaten  und  an  rein  protestantischen
Schulen  wird  der  katholische  Rel.-Unterr.  meist  im  Nebenamte  erteilt.  Vgl.  hier  Anm.  38.

,  HG.  1891.  8.  28—32.

°  HG.  1892.  8.  8;  1891.  S.  192.  Diese  Regelung  des  Unterrichts  bezog  sich  also  lediglich
  auf  den  protestantischen  Religionsunterricht,  während  die  kath.  Schüler  nur  bis  zur
Vollendung  des  14.  Jahres  verpflichtet  waren,  am  Religionsunterricht  teilzunehmen.
Erst  in  einer  Verordnung  vom  6./VI.  1905  willfahrte  endlich  das  Kultusministerium  der
wiederholten  Bitte  der  geistl.  Bebörden  und  erklärte  sich  bereit,  die  Direktionen  sämtlicher
Gymnasien,  Realgymnasien  und  Realschulen  des  Landes,  mit  Ausnahme  der  hierbei  nicht
in  Betracht  kommenden  Fürsten-  und  Landesschulen  mit  Anweisung  zu  versehen,  daß  auch
die  kath.  Schüler  der  Anstalt  über  das  14.  Lebensjahr  hinaus,  solange  sie  die  Anstalt  besuchen,
  den  kath.  Religionsunterricht  als  obligatorisch  zu  betrachten  haben.  Die  Direktionen
  sind  nun  verpflichtet,  am  Schlusse  jedes  Schulhalbjabres  von  diesen  Schülern  die
Vorlegung  eines  Zeugnisses  des  zuständigen  kath.  Religionslehrers  über  den  ordnungsmäßigen
  Besuch  des  kath.  Religionsunterrichtes  einzufordern.

*)  Sachsen  verlor  1  Stunde,  Württemberg  2  Stunden;  sonst  sind  hier  für  den  Religionsunterricht
  überall  die  gleichen  Stunden  geblieben.  HG.  1892.  8.5.  Vgl.  das.  $.  1—40
den  orientierenden  Artikel:  Die  neuen  Lehrpläne  der  Gymnasien  in  Preußen,  Bayern,
Sachsen,  Württemberg.  Als  verunglückt  müssen  wir  den  von  Rethwisch,  Jb.  1887,  S.  75,
aufgestellten  Lehrplan  für  die  Einheitsschule  bezeichnen,  der  auf  den  8  oberen  Klassen  nur
je  1  Wochenstunde  der  christlichen  Religionslehre  zuräumt,  und  durch  Überlassung  der
Kirchengeschichte  an  die  ‘Geschichte’  und  der  geistlichen  Dichtung  an  das  ‘Deutsche’  den
Ausfall  der  anderen  Religionsstunden  auszugleichen  denkt!

6,  Nach  einer  Zusammenstellung  in  NJ.  1908  XII.  Bd.  S.  159  (MB.  IV.  5.  S.  154,  156)
wird  eine  Religionsprüfung  nicht  abgehalten  in  Mecklenburg-Schwerin  (wohl  aber  in  Strelitz),