176  Lros:  Der  deutsche  Unterricht.

nicht  nur  die  Schüler  zum  korrekten  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche
der  Muttersprache  führen,  sondern  ihnen  auch  eine  formale  Bildung  und  damit
eine  Vorbereitung  auf  den  fremdsprachlichen  Unterricht  gewähren  und  durch
Einführung  in  den  Geist  der  deutschen  Klassiker  den  Sinn  für  das  Ideale  erwecken
  und  pflegen.’  Leider  fehlen  in  der  neuen  sächsischen  Lehrordnung  für
die  Realschulen  vom  8.  Januar  1904  diese  wichtigen,  bedeutungsvollen  und
richtunggebenden  Worte.  Dafür  bietet  die  neue  Lehrordnung  einen  Hinweis
darauf,  daß  die  Schüler  “einen  nachhaltigen  Eindruck  von  deutschem  Volkstum,
deutscher  Art  und  Sitte’  erhalten  sollen.

Der  Lehrplan  für  die  Gymnasien  und  Lyceen  Württembergs  bemerkt:
‘Auf  Grund  der  bei  den  Abiturientenprüfungen  gemachten  Erfahrungen  muß
aufs  entschiedenste  betont  werden,  daß  als  Ziel  des  gesamten  deutschen  Unterrichts
  neben  der  Bildung  des  Geschmacks  und  der  Schärfe  des  Urteils  Sicherheit
  und  Gewandtheit  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauch  der  Muttersprache
  anzustreben  ist.”  Es  ist  sehr  erfreulich,  daß  dieser  wichtige  Grundsatz
hier  so  scharf  und  klar  betont  wird,  da  leider  gerade  heute  ästhetisierende
Oberflächlichkeit  und  blindes  Drauflosreden,  buntes  Allerlei  und  bloßes,  kraftloses
  Anregen  ohne  scharfe  und  klare  Disposition  des  Stoffes,  ohne  zwingende
logische  Folge  in  der  Behandlung  und  Übung,  ohne  lückenloses,  sorgfältiges
Fortschreiten  vom  Leichten  zum  Schweren,  ohne  kraftvolle  Selbsttätigkeit  des
Schülers  den  deutschen  Unterricht  auf  ganz  falsche  Bahnen  zu  drängen  und
seiner  wichtigsten  und  höchsten  Aufgaben  zu  berauben  sucht.  Hier  muß  der
Lehrer  des  Deutschen  seinen  Standpunkt  klar,  fest  und  sicher  allen  vorübergehenden
  Modebestrebungen  gegenüber  nehmen.

In  Baden  bestimmt  die  Lehrordnung  folgendes:  ‘Für  den  deutschen  Unterrieht
  gilt  der  Grundsatz,  daß  sowohl  im  Lese-,  als  im  Sprech-  und  Schreibunterricht
  die  möglichst  freie  und  selbständige  Beherrschung  der  Muttersprache
keinen  gesonderten  Lehrgegenstand  bildet,  sondern  daß  bei  allem  Unterricht  die
Rücksicht  auf  sprachrichtigen,  mündlichen  wie  schriftlichen  Ausdruck  obwalten
soll.  Unterricht  in  deutscher  Grammatik,  Stilistik,  Poetik  und  Rhetorik  soll
durchaus  in  engster  Verbindung  mit  der  Lektüre  erteilt  und  die  gewonnene
Erkenntnis  durch  entsprechende  Übung  zu  freiem  Besitz  erhoben  werden.’

In  dem  Lehrplan  für  die  Gymnasien  Hessens  wird  das  allgemeine  Ziel
des  Unterrichtes  in  folgender  Weise  bestimmt:  ‘Der  Unterricht  in  der  deutschen
Sprache  hat  die  Aufgabe,  die  Schüler  richtig  lesen,  schreiben  und  sprechen  zu
lehren  und  sie  mit  den  Gesetzen  der  deutschen  Sprache,  dem  Sprachschatz  und
den  hervorragendsten  Erzeugnissen  der  heimischen  Literatur  bekannt  zu  machen.’

Aus  allen  diesen  Bestimmungen  geht  hervor,  daß  eine  immer  bessere
und  tiefere  Einsicht  in  die  Bedeutung  des  deutschen  Unterrichtes  bei  allen
deutschen  Regierungen  zutage  tritt.  Bahnbrechend  wirkte  auch  hier  der  Erlaß
  Kaiser  Wilhelms  II.  vom  26.  November  1900,  der  vor  allem  durch  die
Lösung  der  Berechtigungsfrage  auch  den  Anstalten,  in  denen  die  allgemeinere
formale  Bildung  auf  dem  deutschen  Unterrichte  beruht,  Licht  und  Luft  verschaffte
  und  dadurch  auf  Grundlage  der  Beratungen  der  im  Juni  1900  in  Berlin