IH.  Die  Lehrpläne  der  deutschen  Bundesstaaten:  Preußen.  367

Für  die  Behandlung  der  Synonymik,  Verslehre  und  Stilistik  ist  wesentlich  das  praktische
  Bedürfnis  bestimmend;  die  Belehrungen  aus  diesen  Gebieten  sind  bei  passenden  Gelegenheiten
  an  konkrete  Beispiele  anzuschließen.  Das  Verhältnis  zwischen  Wissen  und
Können  muß  bei  einer  lebenden  Sprache  ein  anderes  sein  ala  bei  einer  toten;  vielseitiges
lebendiges  Können  hat  hier  immer  als  natürliches  Hauptziel  zu  gelten.

6.  Schriftliche  Übungen.  Obwohl  im  ganzen  den  mündlichen  Leistungen  ein  größeres
Gewicht  zuerkannt  werden  muß,  darf  auf  regelmäßige  schriftliche  Übungen  nicht  verzichtet
werden.  Als  Regel  kann  gelten,  daß  an  Realanstalten,  wenigstens  in  deren  unteren  und
mittleren  Klassen,  wöchentlich  irgendeine,  wenn  auch  kleine,  schriftliche  Arbeit  gefertigt
werde,  während  auf  der  Oberstufe  der  Realanstalten  und  im  Gymnasium  größere  Zwischenräume
  eintreten  mögen.  Die  schriftlichen  Übungen  haben  sich  im  allgemeinen  nicht  auf
Übersetzungen  in  die  Fremdsprache  zu  beschränken;  Rechtschreibeübungen  sowie  Umformungen,
  auch  syntaktischer  Art,  und  Nachahmungen  sollen  schon  früh  zwischen  jene  treten,
namentlich  bei  den  Realanstalten,  um  die  größeren  freien  Arbeiten  der  Oberstufe  allmählich
  vorzubereiten.  Die  schriftlichen  Übersetzungen  in  die  fremde  Sprache  hinter  die
freieren  Arbeiten  zeitweilig  ganz  zurückzustellen,  kann  zwar  unter  ähnlichen  Bedingungen,
wie  sie  hinsichtlich  des  Übersetzens  bei  der  Lektüre  ausgesprochen  sind,  gestattet  werden;
immerhin  wird  aber  von  diesen  Übungen,  durch  welche  die  Schüler  allmählich  von  der
wörtlichen  Übertragung  zum  freieren  Ausdrucke  desselben  Gedankens  in  anderem  sprachlichen
  Gewande  geführt  werden  sollen,  nicht  gänzlich  abgesehen  werden  können.  Die
Aufsätze  der  oberen  Realklassen,  deren  im  Jahre  etwa  vier  als  häusliche  und  zwei  als
Klassenarbeiten  zu  fordern  sind,  haben  sich  nicht  auf  das  allgemeine  welt-  und  kriegsgeschichtliche
  Gebiet  zu  beschränken,  vielmehr  sind  die  Aufgaben  mannigfaltiger  zu
gestalten.

7.  Unterrichtssprache.  Daß  sich  die  Lehrer  bei  dem  Unterrichte  wesentlich  der  fremden
Sprache  bedienen,  kann  —  sofern  sie  dies  in  gedeihlicher  Weise  zu  tun  vermögen  —  als
wünschenswert  betrachtet  werden;  Gründlichkeit  und  Ernst  darf  der  Unterricht  aber  darüber
nicht  einbüßen.  Für  schwierigere  und  tiefer  gehende  Erklärungen,  namentlich  auch  bei
der  grammatischen  Unterweisung,  wird  überall  mit  Recht  auf  die  Muttersprache  zurückgegriffen
  werden.  Dagegen  empfiehlt  sich  die  Anwendung  der  Fremdsprache  ganz  besonders
  für  literatur-  und  kulturgeschichtliche  Belehrungen.

8.  Konzentration.  Auf  die  rechte  Verbindung  zwischen  den  verschiedenen  Gebieten
des  neusprachlichen  Unterrichts  muß  auf  allen  Stufen  Bedacht  genommen  werden,  besonders
auf  der  Oberstufe  der  Realanstalten,  wo  sonst  die  zugleich  zu  erstrebenden  Einzelziele  leicht
den  Gesamterfolg  in  Frage  stellen.

2.  Präparandenanstalten  und  Lehrerseminare.

Maßgebend  sind:

Bestimmungen  des  Königlich  preußischen  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medizinslangelegenheiten

vom  1.  Juli  1901,
betreffend
das  Präparanden-  und  Seminarwesen
Bowie
die  Prüfungen  der  Volksschullehrer,  der  Lehrer  an  Mittelschulen  und  der  Rektoren.
Berlin,  Wilh.  Hertz.  1901.

a)  Präparandenschulen.

Fremde  Sprachen.  (8.  10.)
Fremdsprachlicher  Unterricht  wird  im  Französischen  oder  Englischen  erteilt.  Jede
Klasse  erhält  wöchentlich  8  Stunden  Unterricht;  die  unterste  beginnt  mit  den  Elementen
der  betreffenden  Sprache.