III.  Die  Lehrpläne  der  deutschen  Bundesstaaten:  Sachsen.  373

2.  Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  von  jedem  Schüler  1  bis  2  Dramen  Shakespeares
und  mindestens  ein  Prosawerk  von  klassischer  Bedeutung  gelesen  werden.  Im  übrigen  sind
bei  der  Auswahl  der  zu  lesenden  Schriftwerke  solche  zu  bevorzugen,  die  dem  Schüler  Belehrung
  über  Land  und  Volk  Englands,  englische  Geschichte  und  Kultur  bieten.

3.  Das  in  $  17  (Bem.  zum  Französischen)  Abs.  1.  8  u.  4  Erwähnte  findet  such  auf  den
Unterricht  im  Englischen  sinngemäße  Anwendung.

3.  Realschule.
Maßgebend  ist  hierfür:
Bekanntmachung,  die  Lehr-  und  Prüfungsordnung  für  die  sächsischen  Realschulen
betreffend;  vom  8.  Januar  1904.  Dresden,  Meinhold  &amp;  Söhne.

A.  Fransösisch.
1.  Stundenzahl  (8  89;  Seite  24.)
vI  V  IV  DI  HD  I  Summe
5  6  6  6  4  4  31

2.  Lehrziel.  (8  12;  Seite  10.)

Gute  Aussprache  und  fließendes  Lesen;  Geübtheit  im  Auffassen  von  Gesprochenem,
einige  Fertigkeit  im  selbständigen  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache;  Vertrautheit  mit  den
Hauptregeln  der  Grammatik,  Verständnis  leichterer  frenzösischer  Schriftwerke,  ausreichende
  Sicherheit  im  Übersetzen  deutscher  Texte  von  mäßiger  Schwierigkeit  in  das
Französische.

3.  Bomerkungen.  ($  14;  Seite  11.)

1.  Große  Aufmerksamkeit  ist  von  Anfang  an  auf  die  Erzielung  einer  richtigen,  der
Sprechweise  eines  gebildeten  Franzosen  möglichst  nahekommenden  Aussprache  der  Schüler
zu  verwenden.  Die  Erreichung  dieses  Zieles  ist  von  vornherein  wie  weiterhin  vornehmlich
durch  fleißiges  Vor-  und  Nachsprechen  und  unablässiges  Bekämpfen  unrichtiger  oder  nachlässiger
  Aussprache  anzustreben.

2.  Im  Mittelpunkte  des  Unterrichts  haben  auf  allen  Stufen  die  den  Schülern  nach
sorgfältiger  Auswahl  vorzulegenden  fremdsprachlichen  Texte  zu  stehen.  An  sie  haben  nicht
nur  die  tunlichst  in  jeder  Stunde  vorzunehmenden,  vom  Nahen  zum  Fernerliegenden,  vom
Leichteren  zum  Schwierigeren  allmählich  fortschreitenden  Sprechübungen  sich  vornehmlich
  anzulehnen,  sondern  auch  die  überwiegend  induktiv  zu  haltenden  grammatischen
Unterweisungen  der  unteren  Stufe.

3.  Der  Unterricht  in  Grammatik  hat  selten  Vorkommendes  und  Unwesentliches
grundsätzlich  fernzuhalten,  die  Hauptregeln  und  wichtigen  Ausnahmen  aber  genau  durchzunehmen,
  fest  einzuüben  und  unablässig  im  engsten  Anschluß  an  den  eingeführten  kurzen
Abriß  der  Grammatik  zu  wiederholen.  Seltenere  Formen  und  Gebrauchsweisen  sind,  soweit
nötig,  bei  der  Lektüre  und  Durchnahme  der  Arbeiten  nachzutragen.  Schwer  anzurechnen
sind  den  Schülern  auch  in  den  obersten  Klassen  nur  die  groben  Verstöße  gegen  die
Haupt-  und  Grundregeln  der  Grammatik  und  die  häufig  durchgenommenen  Stilgesetze.

4.  Bei  der  Durchnahme  der  Lesestücke  ist  immer  auch  dem  Inhalte  und  der  künstlerischen
  Form  gebührende  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Bei  deren  Auswahl  und  Besprechung
  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Schüler  dann  und  wann  Einblicke  in  die
Entwicklung  des  französischen  Staate-  und  Geisteslebens  erhalten,  auch  einiges  über  besonders
  bedeutende  Örtlichkeiten  und  Einrichtungen  Frankreichs  und  dergleichen  erfahren
(siehe  die  Lehraufgabe  von  Klasse  II  bis  D.  Von  einer  zusammenhängenden  Behandlung
von  Literaturgeschichtlichem  ist  abzustehen;  es  genügen  gelegentliche  Mitteilungen  aus
diesem  Gebiete  im  Anschlusse  an  die  Klassenlektüre.

5.  Bezüglich  der  Art  der  schriftlichen  Übungen  (Diktate,  Übersetzungen  aus  der
fremden  Sprache  und  in  diese,  Nacherzählungen,  Umformung  von  Gelesenem,  einfache
Übungen  freier  Art)  wird  den  Schulen  eine  gewisse  Freiheit  gelassen.