378  Bosrnze  und  Srıeazer:  Französisch  und  Englisch.

Absolutorialprüfung.

[Vorbemerkung:  Die  Aufgaben  für  die  Absolutorialprüfung  werden  vom  Ministerium
gegeben;  sie  sind  für  alle  Schulen  der  gleichen  Gattung  dieselben,  und  sie  werden  im
ganzen  Land  am  gleichen  Tag  und  zur  gleichen  Stunde  von  den  Abiturienten  bearbeitet.  |

Gymnasium:  Schriftliche  Übersetzung  eines  französischen  Prosatextes  von  mäßiger
Schwierigkeit  in  das  Deutsche  und  schriftliche  Übersetzung  eines  stilistisch  einfachen  Textes
in  erzählender  Form  in  das  Französische  (2'/,  Stunden  Arbeitszeit).  Die  mündliche  Prüfung
besteht  in  der  Übersetzung  nichtgelesener  Stellen  eines  leichteren  französischen  Schriftstellers.

Realgymnasium:  Schriftliche  Prüfung:  a)  Niederschreiben  eines  französischen  Diktats
  in  Prosa  ('/,  Stunde),  von  dem  der  betreffende  Lehrer  der  neueren  Sprachen  '/,  Stunde
vor  Beginn  der  Prüfung  in  Gegenwart  des  Rektors  Einsicht  nehmen  soll.  Dasselbe  ist  in
Sprechtakten  und  zwar  zweimal  an  verschiedenen  Stellen  des  Prüfungssaales  und  zum
Schluße  noch  einmal  im  Zusammenhang  zu  diktieren.

b)  Schriftliche  Übersetzung  eines  französischen  Prosatextes  von  mäßiger  Schwierigkeit
ins  Deutsche.

c)  Schriftliche  Übersetzung  eines  nicht  zu  schwierigen  deutschen  Textes  in  das  Fran-„ösische.
  (Arbeitszeit  für  b  und  c:  3  Stunden.)

Die  Aufgaben  der  schriftlichen  englischen  Prüfung  entsprechen  hinsichtlich  der  Anforderungen
  den  französischen  Aufgaben  unter  b  und  c  (also  kein  Diktat!).

Mündliche  Prüfung:  a)  Übersetzung  und  Erklärung  je  einer  Stelle  aus  den  in  der
obersten  Klasse  behandelten  französischen  und  englischen  Schriftstellern.

b)  Übersetzung  einer  noch  nicht  gelesenen  Stelle  eines  französischen  und  eines  englischen
  Prosaikere.

c)  Beantwortung  französischer  bzw.  englischer,  auf  die  Grammatik  oder  den  Inhalt
der  gelesenen  Stellen  sich  beziehender  Fragen  in  der  fremden  Sprache.

Realschule:  Genau  wie  beim  Realgymnasium,  nur  daß  bei  der  schriftlichen  Prüfung
Aufgabe  b  wegbleibt  (also  nur  Diktat  und  deutsch-französische  Übersetzung,  bzw.  nur
deutsch  -englische  Übersetzung!')).

IV.  Königreich  Württemberg.
Maßgebend  ist  für  die  Gymnasien  und  Progymnasien  Württembergs:
Lehrplan  für  die  Gymnasien  und  Lyzeen  Württembergs  vom  16.  Februar  1891.
Zweite  Auflage.  Vereins-Buchdruckerei  Stuttgart  1902.
Vgl.  auch:  Fehleisen,  Sammlung  der  wichtigsten  Bestimmungen  für  die  Gelehrten-  und
Realschulen  Württembergs..  Verlag:  W.  Kohlhammer,  Stuttgart.

1.  Gymnasien  und  Lyzeen.

PER  Lu  Französisch.  (8.  9.)
Inm  vv  ve  m  m  R  Zus.
_-  .  —  4  2  2  8  8  2  2  18  Stunden

Nach  einem  neuesten  “Entwurf  eines  Lehrplanes  für  die  humanistischen  Gymnasien’
entfallen  auf  Klasse  Ill:  4,  IV:  8,  V:  2,  VI:  2,  VII:  2,  VID:  8,  IX:  2  Stunden,  zusammen

18  Stunden.
Bemerkungen.  (S.  15.)

Für  den  französischen  Unterricht  sind  an  Klasse  III  4,  an  den  Klassen  IV  und  V  je
2,  an  den  Klassen  VI  und  VII  je  3,  und  an  den  Klassen  VIII  und  IX  je  2  Wochenstunden
vorgesehen.  Die  zeitigere  Einführung  in  diese  für  die  bürgerlichen  Verhältnisse  und  den
literarischen  Verkehr  wichtige  Sprache  bedarf  keiner  weiteren  Begründung.  Maßgebend  ist
hierbei  auch  die  Rücksicht  auf  die  nach  Absolvierung  der  Klasse  VI  austretenden  Schüler,
welche  bei  einer  ausgiebigeren  Behandlung  des  französischen  Unterrichts  an  den  Klassen
III  bis  VI  jedenfalls  so  weit  gefördert  werden  können,  daß  sie  französische  Schriftwerke
von  nicht  erheblicher  Schwierigkeit  zu  lesen  und  zu  verstehen  imstande  sind.  Wenn  bei
der  auf  den  französischen  Unterricht  während  des  Gymnasialkurses  im  ganzen  verwandten
Zeit  darauf  verzichtet  werden  muß,  Weläutigkeit  im  freien  mündlichen  Gebrauch  dieser