III.  Die  Lebrpläne  der  deutschen  Bundesstaaten:  Württemberg.  Baden.  379

Sprache  zu  erreichen,  so  wird  doch  neben  der  Befestigung  in  der  Orthographie  und  der
Grammatik  die  Gewöhnung  des  Ohres  der  Schüler  an  das  fremde  Idiom  sich  erzielen  lassen.
Dies  wird  der  Fall  sein,  wenn  der  Lehrer  auf  allen  Stufen  des  Unterrichts  bei  Besprechung
und  Wiederholung  des  Inhalts  des  gelesenen  Stoffes  sich  der  französischen  Sprache  bedient
und  auch  die  Schüler  dazu  anhält,  den  Inhalt  des  Gelesenen  in  französischer  Sprache  zu
reproduzieren.  Zum  Zweck  der  raschen  und  sicheren  Auffassung  des  französisch  Gesprochenen
sind  regelmäßig  von  Zeit  zu  Zeit  französische  Diktate  zu  geben.  Die  französische  Lektüre,
welche  von  Klasse  VII  an  in  den  Vordergrund  tritt,  soll  in  geordneter  Stufenfolge  von  den
Stücken  der  klassischen  Literatur  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  zu  den  Erzeugnissen  der
neueren  und  neuesten  Literatur  fortschreiten.

Bezüglich  der  Verteilung  des  syntaktischen  Lehrstoffs  auf  die  einzelnen  Klassen  wird
bemerkt,  daß  im  Hinblick  auf  den  verschiedenen  Unterrichtsgang  der  eingeführten  Lehrbücher
  ins  einzelne  gehende  Vorschriften  nicht  gegeben  werden  können.

Schriftliche  Arbeiten:  In  Kl.  II  und  IV  wöchentlich,  fernerhin  alle  14  Tage  eine
Arbeit;  teils  Diktat,  teils  Komposition,  teils  zu  Hause,  teils  in  der  Klasse  auszuarbeiten.

B.  Englisch.  (8.  19.)
Ebenso  wird  für  den  Bedürfnisfall  in  der  englischen  (und  italienischen)  Sprache  an
den  Gymnasien,  soweit  es  die  Mittel  und  die  Verhältnisse  erlauben,  Unterricht  erteilt  (in
Kl.  YI,  VI,  VII,  IX  [gemeinschaftlich  mit  VIII  oder  getrennt]  je  2  Stunden).

2.  Oberrealschulen  und  Realschulen.
Maßgebend  ist  der  Lehrplan  für  die  Oberrealschulen  in  Württemberg  vom  16.  Juli  1903

A.  Französisch.

I  1  IH  IV  V  VI  vo  VII  IX  Summe
8  8  8  6  6  B  Ö  4  4  54  Stunden.
B.  Englisch.

—  —  —_  4  4  4  8  8  ö  31  Stunden.

3.  Realgymnasien  und  Realprogymnasien.
Maßgebend  ist  der  Normallehrplan  vom  28.  Juni  1904.

A.  Fransösisch.

I  I  II  IV  V  vI  vu  vo  IX  Summe
=  —_  6  4  4  4  3  8  8  27  Stunden.
B.  Englisch.

_-   —_  _  _  _  8  B  8  3  11  Stunden.

V,  Großherzogtum  Baden.
Maßgebend  ist  für  die  Gymnasien,  Reslgymnasien,  Realschulen  und  höheren  Müdchenschulen
  im  Großherzogtum  Baden:
Die  Organisation  des  höheren  Unterrichts  im  Großherzogtum  Baden
von  Geh.  Rat  Dr.  Gustav  Wendt,
Sonderabdruck  aus  Dr.  A.  Baumeisters  ‘Handbuch  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre
für  höhere  Schulen’.  München  1897.)

A.  Knabenschulen.
1.  Gymnasium.
Fransösisch.
1.  Stundenzahl.  (Seite  172.)
VI  V  WW  UN  OHM  N  on  vUVı  Ol  Summe
—_  —_  4  3  3  3  3  2  2  20

1)  Handbuch  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  für  höhere  Schulen,  hgg.  von
Dr.  Baumeister,  I.  Bd.  2.  Abt.  Die  Einteilung  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens
in  den  Kulturländern  von  Europas  und  Nordamerika.  München  1897.  Verlag  Oskar  Beck.