IV.  Die  neusprachlichen  Lehrbücher:  grammatisierende  Methode.  383

VIII.  Reichsland  Elsaß  -Lothringen.

Maßgebend  sind  die  ‘Allgemeinen  Vorschriften  für  die  höheren  Schulen  Elsaß-Lothringens.
Verlag:  Straßburger  Druckerei  und  Verlagsanstalt  1895’,  ferner  die  Ergänzungen  im  “Zentralund
  Bezirks-Amteblatt  für  Elsaß-Lothringen’  Nr.  21  (25.  Mai  1901)  u.  Nr.  5  (4.  Febr.  1906);
vgl.  auch  ‘Die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens  im  Reichsland
Elsaß-Lothringen  von  Dr.  A.  Baumeister.  München  1897.’

1.  Gymnasium.
A.  Frangösisch  VI  V  IV  Ib  lIIs  IIb  IIa  Ib  Ia  Zus.
—  4  4  3  3  3  3  2  2  24

B.  Englisch.
Englisch  ist  auf  dem  Gymnasium  für  die  Mittel-  und  Oberklassen  fakultativ.

2.  Realschule.

A.  Französisch  VI  V  IV  III  II  I  Zus.
b  15)  h  N)  4  4  28
B.  Englisch  VI  v  IV  III  II  I  Zus.
—  —  —_  0)  5  4  14

Lehrziel  für  beide  Schulen.
Der  Schüler  soll  im  Französischen  dahin  gelangen,  „sich  mündlich  mit  möglichster

Geläufigkeit  auszudrücken.“
Lehrziel.

Für  das  Englische  gelten  dieselben  Bestimmungen  wie  im  Französischen.

IV.  DIE  NEUSPRACHLICHEN  LEHRBÜCHER.

Wenn  man  die  Urteile  über  unsere  neusprachlichen  Lehrbücher  liest  und
miteinander  vergleicht,  so  ist  man  erstaunt,  wie  nicht  selten  ein  und  dasselbe  Lehrbuch
  von  dem  einen  Beurteiler  in  den  Himmel  gehoben,  von  dem  anderen  in  den
Staub  getreten  wird;  oft  stehen  die  widersprechendsten  Urteile  über  dasselbe
Werk  dicht  nebeneinander.  Wer  sich  darüber  belehren  und  zugleich  ergötzen
will,  der  werfe  einen  Blick  in  den  ‘Führer  durch  die  französische  und  englische
Schulliteratur’  von  Dr.  A.  Kreßner  oder  in  Breymanns  ‘Reformliteratur’  und
vergleiche  z.  B.  Seite  115,  124  und  Nachtrag  2,  S.  62,  des  ‘Führers’.  Und  trotz
aller  Verschiedenheit  können  sehr  wohl  die  Urteile  über  ein  und  dasselbe  Werk
sachlich  gewissenhaft  sein;  sie  fallen  aber  verschieden  aus,  je  nach  dem  Standpunkt,
  den  der  Beurteiler  überhaupt  einnimmt.  Eins  aber  bleibt  gewiß:  ein
sicheres  Urteil  über  eih  Lehrbuch  können  wir  nur  auf  Grund  eigener
Erfahrung  gewinnen.  Daher  wird  man  es  daraufhin  zu  prüfen  haben,  ob
es  1.  auf  der  Höhe  der  Wissenschaft  steht,  ohne  daß  sein  Charakter
als  Schulbuch  dadurch  beeinträchtigt  wird;  2.  ob  es  mit  den  gesetzlichen
Vorschriften  in  Einklang  zu  bringen  ist;  3.  ob  es  für  die  Schulgattung
geeignet  ist,  für  die  es  bestimmt  ist;  4.  ob  es  auch  für  das  jeweilige  Schülermaterial
  passend  ist.  Der  letzte  Punkt  ist  von  ganz  besonderer  Bedeutung,
wird  aber  gerade  am  meisten  außer  acht  gelassen.  Natürlich  wird  der  Fachmann
  bei  einiger  praktischer  Erfahrung  sehr  bald  zu  einem  Urteile  darüber
gelangen,  welche  Lehrbücher  für  seine  Anstalt  geeignet  sind.