Lehrordnungen  tür  den  erdkundlichen  Unterricht.  403

anderer  deutscher  Staaten  letzthin  viel  Wandelungen  erfahren  haben,  herrscht
das  berechtigte  Verlangen  nach  einer  Zeit  ruhiger  Entwicklung,  und  die  Geographen
  mit  ihren  Forderungen  einer  für  ihre  Wissenschaft  günstigeren  Einrichtung
  der  Stundenverteilung  und  Ausgestaltung  der  Lehrpläne  werden  stellenweis
  als  Störenfriede  empfunden.  Wirklich  ist  auch  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts
  trotz  aller  Schwankungen  und  Rückschritte  im  einzelnen  eine  Besserung
im  ganzen  für  die  Erdkunde  eingetreten.  Dies  Fach  fehlt  jetzt  in  keiner  Schulgettung
  mehr,  sieht  man  von  manchen  Fortbildungsschulen  ab,  und  die  Vorschriften
  über  Lehrziel  und  Lehrweise  bieten  in  den  meisten  deutschen  Bundesstaaten
  ausreichende  Möglichkeit  für  einen  annehmbaren  Unterricht.  Freilich
beschränkt  die  Lehr-  u.  Prüfungsordnung  für  sächsische  Gymnasien  (28.1.  1893)
die  geographischen  Lehraufgaben  auf  ‘die  zur  allgemeinen  Bildung  erforderliche
Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  mathematischen  und  dem  Wesentlichsten
  aus  der  physikalischen  und  politischen  Geographie.  Genaue  Kenntnis  von
Mitteleuropa,  soweit  solche  zum  Verständnis  der  allgemeinen  Weltgeschichte  erforderlich
  ist’  Hier  ist  Erdkunde  nach  alter  Anschauung  Dienerin  der  Geschichte.
  Rein  erdkundlicher  Unterricht  gehört  offenbar  nicht  zur  allgemeinen
Bildung,  sondern  nur  gewisse  Grundlehren  und  “Wesentlichstes’.  Das  andere
ist  wahrscheinlich  Fachstudium.  Einen  weiten  Schritt  vorwärts  bedeutet  die
Lehr-  und  Prüfungsordnung  für  die  sächsischen  Realgymnasien  (22,  X.
1902):  "Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  mathematischen  und  physischen
Erdkunde;  Verständnis  für  den  Zusammenhang  der  menschlichen  Kulturverhältnisse
  mit  der  Beschaffenheit  der  Erdoberfläche.  Sicherer  Überblick  über  die
politische  Erdkunde;  genauere  Bekanntschaft  mit  Mitteleuropa.’  Also  von  selbst
versteht  sich  die  Zugehörigkeit  der  geographischen  Grundlehren  zur  Allgemeinbildung;
  nichts  mehr  von  einer  Abhängigkeit  der  Geographie  von  der  Weltgeschichte;
  wohl  aber  ‘Verständnis’  für  Kulturabhängigkeit  von  der  Landeseigenart.
  Die  entsprechenden  Anordnungen  für  sächsische  Realschulen
(8.  I.  1904)  stimmen  mit  denen  für  die  Realgymnasien  überein,  verlangen  nur
noch  Kenntnisse  der  Örtlichkeiten,  Bodenerzeugnisse,  Verkehrswege,  die  für  Handel
und  Industrie  wichtig  sind.  Der  Lehrplan  für  die  Gymnasien  und  Lyzeen
Württembergs  (16.  II.  1891)  fordert  ‘Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der
mathematischen  Geographie  und  eine  übersichtliche  Kenntnis  der  wichtigsten
topischen  Verhältnisse  und  der  politischen  Einteilung.  Zu  billigen  ist  die
Warnung  vor  “Überladung  der  Schüler  mit  Zahlen  und  Namen’;  aber  eindringendes
  Verständnis  in  die  Eigenart  der  “topischen  Verhältnisse  und  der
politischen  Einteilung’,  in  die  Gründe  für  diese  Eigenart,  in  die  Zusammenhänge
zwischen  Bodenformen,  Witterung,  Siedelung  und  zwischen  den  anderen  Tatsachen
des  erdkundlichen  Lehrstoffes  wird  in  Württemberg  nicht  verlangt.  Wenigstens
hineindeuten  läßt  sich  dies  Verlangen  in  das  Lehrziel  des  erdkundlichen  Unterrichts
  an  den  höheren  Schulen  Bayerns:  “Anschauliche  Kenntnis  von  der
natürlichen  Beschaffenheit  der  Erdoberfläche,  von  den  physikalischen  und  politischen
  Verhältnissen  der  Erdteile  und  ihrer  Länder”.  Stehen  hier  zwar  die

physikalische  und  politische  Geographie  unverbunden  nebeneinander  wie  zwei
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