Zur  Geschichte  des  mathömatischen  Unterrichts.  433

wegen  ihrer  Anwendungen  betrieben,  so  wiesen  ihr  die  Begründer  des  Neuhumanismus
  Johann  Matthias  Gesner  (1691—1761;  privat  se  altero  oculo,
qui  negligit  mathesin“)  und  Johann  August  Ernesti  (1707—1781;  „initia
doctrinae  solidioris‘“)  bei  dem  Erziehungswerk  bereits  die  Bedeutung  zu,!)  die
ihr  heute  allgemein  zuerkannt  wird.

Unter  der  Einwirkung  der  hier  angedeuteten  Bestrebungen  gelangte  gegen
Ende  des  Jahrhunderts  die  Mathematik  zu  einer  gesicherten  Stellung  auf  den
höheren  Schulen.  Als  daher  beim  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  die  staatliche
Organisation  des  höheren  Schulwesens  einsetzte,  konnte  es  nicht  ausbleiben,
daß  die  Mathematik  neben  den  alten  Sprachen  als  vollberechtigt  und  unentbehrlich
  anerkannt  und  deshalb  zu  einem  obligatorischen  Lehrgegenstand
  gemacht  wurde.

Von  den  deutschen  Staaten  fing  Preußen  zuerst  an,  sein  höheres  Schulwesen
  durch  eine  Reihe  von  Vorschriften  zu  regeln.  Die  Schule  wurde  gegen
die  Universität  abgegrenzt  durch  Festsetzung  eines  bestimmten  Lehrziels,  über
dessen  Erreichung  sich  die  Schüler  in  einem  besonderen  Examen  auszuweisen
hatten;  ferner  wurde  ein  für  alle  höheren  Schulen  verbindlicher  Normallehrplan
aufgestellt  und  für  die  Ausbildung  eines  geeigneten  Lehrerstandes  Sorge  getragen.
  Im  Jahre  1808  trat  in  Wilhelm  von  Humboldt  (1757—1835)  ein
Mann  an  die  Spitze  der  Abteilung  (im  Ministerium  des  Innern)  für  das  höhere
Schulwesen,  der  mit  Herder  (1744—1803)  in  allen  Unterrichts-  und  Erziehungsfragen
  auf  demselben  Boden  stand  und  wie  dieser  der  Mathematik  mit
den  historisch-philologischen  Fächern  den  gleichen  Bildungswert  beilegte.?)  Bei
der  Begründung  der  Lehrverfassung  unserer  Gymnasien,  bei  der  ihm  Friedrich
  August  Wolff  (1759—1824)  und  Süvern  (1775—1829)  als  Ratgeber
zur  Seite  standen,  wies  er  der  Mathematik  die  Stellung  eines  mit  den  alten
Sprachen  und  der  Geschichte  gleichberechtigten  Lehrfachs  zu.  Von  ihm  selbst
liegt  zwar  nur  (er  schied  bereits  nach  1Y,  Jahren  aus  seiner  Stellung)  die  Verfügung
  (1810)  über  die  Einführung  einer  allgemeinen  Prüfung  der  Schulamtskandidaten
  vor,  in  der  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  daß  die  schriftliche
Prüfung  sich  auch  auf  mathematische  Kenntnisse  zu  erstrecken  habe,  allein  die
Neuordnung  des  Abiturientenexsmens  und  die  Aufstellung  des  Normallehrplans
durch  Süvern  sind  gleichfalls  auf  seine  Anregung  zurückzuführen.  Das  Edikt
vom  25.  Juli  1812  gab  schon  für  das  im  mathematischen  Unterricht  am  Gymnasium
  zu  erreichende  Ziel  bestimmte  Vorschriften.  In  der  schriftlichen  Prüfung
wurde  ein  Aufsatz  verlangt,  in  welchem  der  Examinand  sich  über  die  erworbene
„Urteilskraft  in  der  Anwendung  des  Erlernten“  und  über  die  gewonnene  Fähigkeit,
  „Fragen  aufzufinden  und  Ansichten  zu  nehmen“  auszuweisen  hatte,  während

ı)  Vgl.  Sinon,  M.  u.  D.,  8.  11.

x)  Vergl.  Herders  Schrift,  Zum  Unterricht  am  Weimarer  Gymnasium,  wo  es
heißt:  „Es  ist  einerlei,  ob  man  an  Griechen  oder  an  Römern,  an  der  Theologie  oder  an
der  Mathematik  das  Denken  gelernt,  d.  h.  seinen  Verstand  und  sein  Urteil,  sein  Gedächtnis
und  seinen  Vortrag  ausgebildet  hat.‘

Handbuch  für  Lehrer  höherer  Schulen.  28