Gründung  der  Realschulen.  437

des  den  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  ungünstig  beeinflußte,  und  gegen
diesen  Übelstand  blieben  auch  die  zahlreichen,  bis  auf  das  Einzelne  gehenden
Bestimmungen  der  Lehrpläne  wirkungslos.  Für  den  Lehrer  aber  enthielten
diese  Bestimmungen  eine  starke  und  vielfach  schwer  empfundene!)  Beschränkung
der  Lehrfreiheit.

Die  Gymnasien,  die  von  1812—1859  die  einzige  Art  von  höheren  Schulen
blieben,  deren  Ziel  keine  Berufsbildung  war,  konnten  für  sich  allein  dem  Bildungsbedürfnis
  der  mittleren  und  oberen  Volksschichten  auf  die  Dauer  nicht
genügen.  Die  ganze  wirtschaftliche  Lage  Deutschlands  machte  die  Erhöhung
des  Bildungszustandes  auf  neuzeitlicher  Grundlage?)  in  den  Kreisen  unserer
Geschäftswelt  zu  einem  unabweisbaren  Erfordernis.  Wollte  der  deutsche
Kaufmann  und  Gewerbetreibende  mit  Engländern  und  Franzosen  —  die  längst
durch  Einrichtung  eines  naturwissenschaftlich-technischen  Unterrichts  an  mittleren
  und  höheren  Lehranstalten  dafür  gesorgt  hatten,  daß  dem  großen  Aufschwung
  der  Natur-  und  technischen  Wissenschaften  in  der  Jugendbildung  die
gebührende  Beachtung  zugewandt  wurde  —  auf  dem  Weltmarkt  erfolgreich
in  Wettbewerb  treten,  so  mußte  dem  Betrieb  der  lebenden  Sprachen,  der  Geographie,
  dem  Zeichnen  und  besonders  den  mathematisch  -naturwissenschaftlichen
  Disziplinen  ungleich  mehr  Raum  gegeben  werden,  als  dies  bei  der  Lehrverfassung
  der  Gymnasien  möglich  war.  Das  Entstehen  von  Handels-,  Gewerbeund
  Landwirtschaftsschulen,  Bau-,  Berg-  und  Forstakademien,  Artillerie-,
Ingenieur-  und  Navigationsschulen  drängte  ferner  zu  einem  gründlicheren
Vorbereitungsunterricht  für  diese  Bildungsinstitute  Es  vergingen  indessen
nach  Spilleckes  epochemachender  Abhandlung  über  das  Wesen  der  Bürgeroder
  Realschulen  (1822)  noch  mehrere  Jahrzehnte,  bis  die  Realschulen  die
staatliche  Anerkennung  als  eines  neuen  Zweiges  des  Unterrichtswesens  erhielten.
Zwar  wurden  beim  Erlaß  der  Instruktion  von  1832  über  die  Entlassungsprüfungen
  an  Realschulen  von  den  Ministerien  des  Krieges,  der  Finanzen,  des
Innern  und  der  Polizei  und  dem  Generalpostamt  den  Realschulabiturienten  die
gleichen  Begünstigungen  zugestanden,  wie  sie  die  Gymnasialabiturienten  besaßen,
  aber  unter  Friedrich  Wilhelm  IV.  wurde  ihnen  die  Berechtigung  zum
Bau-  und  Bergfach  wieder  entzogen,  und  auch  im  Postfach  hörte  die  Gleichstellung
  mit  den  Gymnasialabiturienten  auf.  Erst  nach  Übernahme  der  Regentschaft
  durch  den  Prinzen  von  Preußen,  den  nachmaligen  König  und  Kaiser
Wilhelm,  trat  hierin  wieder  eine  einschneidende  Änderung  ein.

Der  Minister  von  Bethmann-Hollweg  erließ  1859  eine  von  L.  Wiese  ausgearbeitete
  Unterrichts-  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen,  welche
diesen  die  Eigenschaft  einer  höheren  Bildungsanstalt  zusprach  und  das  Verhältnis
  der  höheren  und  niederen  Realschulen  (I.  und  II.  Ordnung)  zueinander

1,  Vgl.  Simon,  M.u.D.,  8.  12:  „Das  Schlimmste  an  dem  Lehrplan  ist  die  Knebelung
der  Lehrfreiheit;  er  ist  der  Schlußstein  einer  langen  Entwickelung,  aber  bis  1891  blieb  den
Lehrern  die  erforderliche  Freiheit.‘

»)  Vgl.  Rethwisch,  H.  Sch.,  8.  46  ff.