588  Kovaruams:  Der  Unterricht  im  freien  Zeichnen.

lichen  Gestaltungstriebe  des  Kindes  Gelegenheit  zur  Betätigung  gegeben  werden
soll.!)  Die  Klassenpensa  und  ihre  Behandlungsweise  sind  nur  in  großen  Zügen  angegeben
  und  dem  Lehrer  ist  dadurch  die  vollste  Freiheit  in  der  Betätigung  seiner  Individualität
  sowie  die  völlige  Anpassung  an  die  lokalen  Verhältnisse  gewährleistet.

Heute  schon  steht  die  Tatsache  fest,  daß  durch  das  energische  Einlenken
in  die  künstlerische  Richtung  und  durch  die  verschiedenen  (in  der  Fußnote
mitgeteilten)  Veranstaltungen  ein  frischer,  verheißungsvoller  Zug  in  den  einst
erstarrten  Unterricht  gekommen  ist,  und  daß  die  allermeisten  Zeichenlehrer  und
Schulleiter  den  neuen  Lehrplänen  begeistert  zustimmen,  weil  sie  ihre  erziehliche
Wirkung  vor  Augen  sehen.  Die  weitere  Tatsache,  daß  alle  anderen  Staaten
ihre  Fachleute  zum  Studium  des  preußischen  Zeichenunterrichts  entsenden,  dürfte
beweisen,  für  wie  bedeutsam  man  das  Vorgehen  Preußens  hält.

Nachdem  man  zunächst  die  Erfolge  der  preußischen  Bemühungen  abwartete,
hat  sich  heute  für  alle  Staaten  Deutschlands  die  Notwendigkeit  einer  Reorganisation
ihres  Zeichenunterrichts  und  ihrer  Zeichenlehrerbildung  herausgestellt.  In  einigen
Staaten  hat  sie  langsam  begonnen.  Zuweilen  tritt  das  Streben  nach  einer  (nach
Urteil  des  Referenten  von  vornherein  fruchtlosen)  Vermittelung  zwischen  dem
Alten  und  Neuen  zutage.  In  diesem  Sinne  hat  Württemberg  am  16.  Juli  1903
einen  neuen  Lehrplan  für  seine  Oberrealschulen  erlassen.  Derselbe  zeigt  in  den
mittleren  Klassen  ein  Bestreben  zur  Anlehnung  an  die  Natur,  in  den  unteren
dagegen  fußt  er  durchaus  auf  dem  (konstruierenden)  Zeichnen  geometrischer
Flächenformen  nach  ‚Wandtabellen;  er  zeigt  somit  keinerlei  Berücksichtigung
der  Natur  des  Kindes.  In  den  oberen  Klassen  wird  immer  noch  der  Gipsabguß
  höher  als  die  Naturform  gewertet.  Gedächtniszeichnen  und  Skizzieren
‘kann’  auf  allen  Stufen  geübt  werden.  Eine  Erfüllung  der  neuen  Forderungen
enthalten  also  diese  neuen  Lehrpläne  nicht.?)

)  In  den  Ausführungsbestimmungen  zu  diesen  Lehrplänen  vom  3.  April  1902  ist  mit
besonderem  Nachdruck  verlangt,  daß  die  Schüler  selbständig  beobachten  lernen,  die
perspektivischen,  Beleuchtungs-  und  Farbenerscheinungen  nicht  (wie  unter  der  wissenschaftlichen
  Richtung)  durch  theoretische  Erörterungen  gegeben  werden,  die  Zeichnungen  nicht,
wie  bisher,  glatte  schöne  Musterblätter,  sondern  Übungs-  und  Studienblätter  darstellen  sollen.
Sie  fordern  die  Erziehung  der  Hand  zu  einer  freien,  sicheren  Linienführung  und  zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  Geschicklichkeitsübungen,  bei  denen  die  Hand  nicht  auf  dem  Papier
ruhen  kann  (Freiarmzeichnen).  Die  kunstgeschichtliche  Belehrung  sowie  das  systematische
Ornamentzeichnen  und  -entwerfen  wird  untersagt.  Damit  das  Auge  des  Schülers  geöffnet  und
sein  Interesse  an  der  Umgebung  erweckt  werde,  sollen  die  Bauwerke,  Denkmäler  und
Sammlungen  der  Museen  des  Ortes,  die  landschaftliche  Umgebung  u.  a.  tunlichst  berückgichtigt
  werden.  Mitteilungen  über  den  Kunstcharakter  sind  dabei  gelegentlich  zu  geben.

Auch  die  Ausbildung  der  Zeichenlehrer  ist  neu  geregelt.  Die  Anforderungen,  insbesondere
  nach  der  künstlerischen  Seite,  sind  wesentlich  erhöht.  Für  die  bereits  im  Amte
stehenden  Lehrer  werden  fortgesetzt  “Einführungskurse’  abgehalten,  ausübende  Künstler
sind  als  Revisoren  des  Unterrichts  berufen,  ein  offizieller  Katalog  gibt  die  nötigen  Weisungen
bei  Beschaffung  von  Lehrmitteln,  welche  den  königl.  Anstalten  zum  Teil  aus  direkten  Staatemitteln
  zugewiesen  werden.  (Im  Kultusetat  von  1902  waren  zu  diesem  speziellen  Zwecke
10000  Mk.  vorgesehen.)

2)  Zugleich  hat  Württemberg  auch  seine  Lehrerbildung  geregelt,  durch  außerordentliche
  Erhöhung  der  künstlerischen  wie  der  wissenschaftlichen  Vorbildung.