600  Jansen:  Der  Gesangunterricht.

je  2  Stunden  in  den  Klassen  von  Sexta  bis  einschließlich  zur  zweijährigen
Tertia  an.  Wie  in  Preußen,  so  gelangte  um  dieselbe  Zeit  auch  in  den  meisten
übrigen  deutschen  Staaten  der  Gesangunterricht  wieder  zu  seinem  Rechte,

Zahl  der  Unterrichtsstunden.  Zurzeit  gelten  folgende  Bestimmungen.')
In  Preußen  sind  dem  Gesangunterrichte  je  2  obligatorische  Stunden  in  VI  und
V  gewidmet;  Einzelbefreiungen  finden  nur  auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  und  in  der  Regel  nur  auf  ein  halbes  Jahr  statt.  Die  für  das  Singen
beanlagten  Schüler  von  IV  an  sind  zur  Teilnahme  am  Chorsingen  verpflichtet.?)
Um  einer  möglichen  Überbürdung  der  Schüler  entgegenzutreten,  wird  eine  Befreiung
  einzelner  Schüler  vom  Singen  in  IV  bis  I  dem  pflichtmäßigen  Ermessen
des  Direktors  überlassen.  Die  wegen  mangelnder  Anlage  von  den  praktischen
Gesangübungen  in  VI  und  V  entbundenen  Schüler  haben  nichtsdestoweniger
an  dem  theoretischen  Gesangunterrichte  teilzunehmen.

Unter  den  übrigen  deutschen  Staaten  hat  das  Königreich  Sachsen  12  Wochenstunden
  für  den  Gesangunterricht  in  den  neunklassigen  Gymnasien  und  Realgymnasien,
  9  in  den  sechsklassigen  Realschulen  und  6  in  den  sechsklassigen  Progymnasien;
  Baden  bei  den  Gymnasien  und  Realgymnasien  von  VI  bis  IV  und  von  Ull
bis  OI  je  2  Stunden,  bei  den  Realschulen,  wo  der  Unterricht  nach  Sängerklassen
  erteilt  wird,  2  Stunden  für  jeden  Schüler.  Hessen  setzt  in  allen  Klassen
der  höheren  Schulen  durchschnittlich  2  Stunden  an,  in  den  Reichslanden  gibt
es  je  2  Stunden  in  VI  bis  IV  und  dazu  wahlfreien  Gesang  in  den  mittleren
und  oberen  Klassen.  Das  Großherzogtum  Sachsen  setzt  für  alle  Klassen
1  Stunde  an.  In  Württemberg  haben  die  Schüler  der  Klassen  II  bis  V,  bei
manchen  Anstalten  auch  wohl  I  bis  V  (Durchschnittsalter  8—13  Jahre),  je
1  Stunde,  daneben  existiert  für  die  Oberklassen  ein  Singcehor,  an  dem  teilzunehmen
  in  das  Belieben  der  Schüler  gestellt  ist.  Bayern  sieht  einen  obligatorischen
  Gesangunterricht  nicht  vor;  in  den  Lehrplänen  von  1891  heißt  es:  „Gesang
  und  Musik  nach  Maßgabe  der  Mittel  und  Gelegenheiten.  Die  Rektoren
sollen  durch  Aufmunterung  und  Belohnung  auf  eine  möglichst  zahlreiche  Beteiligung
  von  solchen  Schülern,  welche  die  entsprechenden  Anlagen  besitzen,
hinwirken.  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  widmen  dem  Singen
in  allen  Klassen  des  Realgymnasiums  je  1  Stunde;  sonst  scheinen  hier,  wie
such  in  Oldenburg,  allgemein  gültige  Bestimmungen  nicht  zu  bestehen.

Ziel  und  Zweck.  Ziel  des  Gesangunterrichtes  ist,  die  Schüler  nach  Maßgabe
  ihres  Alters,  ihrer  Fähigkeiten  und  der  verfügbaren  Zeit  in  das  Verständnis
der  Musik  einzuführen.  Dazu  genügt  nicht  die  bloße  Kenntnis  der  Noten,  sondern
die  Schüler  müssen  von  Anfang  an  angeleitet  werden,  vom  Blatt  zu  singen;  „den
Gesangunterricht  auf  Nachahmung  und  Gedächtnis  aufzubauen,  ist  pädagogisch
verwerflich  und  musikalisch  ziemlich  nutzlos“  (Kretzschmar).’)  Richtig  geleitet

1)  Näheres  siehe  G.  Uhlig,  Die  Stundenpläne  für  Gymnasien,  Realgymnasien  und
Realschulen  in  den  bedeutenderen  Staaten  Deutschlands.  Heidelberg  1884,  und  Baumeister,
Erziehungs-  und  Unterrichtelehre.  I.  Bd.,  2.  Abt.

»)  Zweifellos  soll  den  Schülern  der  VI  und  V  die  Teilnahme  am  Gesangchor  nicht
verwehrt  sein.  2a  8.0.9  286.