über Armenpflege und Heimathsrecht, 49 Verfügung über die Mittel; dazu fehlen noch mehr die geistigen Kräfte. Nur ein Almosen zur Linderung der augenblicklichen Noth kann von einer an Gesetze und Instructionen gebundenen Behörde dargereicht werden; nur eine auf Befolgung der Gesetze und Instructionen gerichtete Thätigkeit kann zur öffentlichen Pflicht gemacht und als solche überwacht werden. Um eine dauernd wirksame Hilfe zu gewähren, ist vor allen Dingen persönliche, dem Armen gewidmete Theilnahme erforderlich. Seine Verhältnisse müssen sowohl in Beziehung auf die Ursachen der Noth, als rücksichtlich der angemessensten Mittel der Hilfe genau untersucht werden; der äusseren frei- gebig gewährten Unterstützung muss eine innere Heilung und moralische Ueberwachung zur Seite gehen. Eine solche, den Armen gewidmete Thätigkeit erfordert eben so viel Wohlwollen als Einsicht und Charakterstärke; es gehört dazu ein beträchtlicher Aufwand von Zeit, und eine freie, an keinen Schemaltismus ge- bundene Verfügung über die vorhandenen Mittel. Zu einer solchen Thätigkeit fehlt den Mitgliedern der Armenkommissionen und den Bezirksvorstehern, welche ihr Amt meistens nur sehr ungern übernehmen, in der Regel ebensowohl der Raum und. die Kraft, als der Wille. So ist denn der Erfolg der städlischen Armen- pflege im Allgemeinen der, dass die Gemeinden im Ganzen unter der Last derselben seufzen und sich über die Gesetze des Staates als theils unweise, theils sogar als ungerechte beschweren. Die Wohlhabenden werden durch unaufhörliche Anforderungen an ihre Mildthätigkeit neben der fühlbaren Belastung durch Steuern um so mehr ermüdet und widerwillig gemacht je weniger sie befriedigende Erfolge sehen; die Armen endlich, welche die ge- selzliche Verpflichtung der Kommune sehr wohl kennen, gewöh- nen sich mehr und mehr daran, die Unterstützung als ihr Recht in Anspruch zu nehmen. Sonach empfinden sie, statt die em- pfangenen Wohlthaten unter allen Umständen mit Dank gegen die Geber und Anhänglichkeit an die Staatseinrichtungen zu ver- gelten, die vermeinte oder auch wirkliche Unzulänglichkeit der- selben als eine unbillige Verkürzung, und messen dieselbe um so sicherer der Nachlässigkeit oder Hartherzigkeit der Armen- 2 %*