26 Betrachtungen gerufen durch die bei den oberen Staatsbehörden vor dem Jahre 1848 herrschende und nun wieder hervortretende Ansicht, die Entwickelung der Gemeindeverhältnisse sich selbst überlassen und das sogenannte Herkommen erhalten zu müssen. Die bestehenden directen Staatssteuern, insbesondere die Grund- und Klassensteuer, waren als Maasstab zur Vertheilung der Gemeinde-Abgaben unmittelbar nicht wohl geeignet !). Ihre wirklichen Mängel gaben der Entstehung unrichliger Vorstel- lungen und willkürlicher Verbesserungsvorschläge Raum. Kam man zu keiner klaren Ansicht und zu keinem festen Entschluss über die bei den Staats steuern notihwendigen Verbesserungen, so erklärt es sich, dass die oberen Behörden um so mehr von dem Versuche abstanden, die Grundsätze der Lokalbesteuerung allgemein zu regeln. Allein ebenso begreiflich ist es, dass die früher fast ganz unbekannte Aufgabe, Abgaben zu vertheilen, von den Gemeinden selbst, bei dem Mangel an jedem genügenden Anhaltspunkte und den geringen geistigen Kräften, die ihnen 1) Wo man an der Ansicht festgehalten hat, dass für die Vertheilung von Kommunalabgaben, wo nicht allein, so doch zum grössten Theile das Grundeigenthum zum Maasstab dienen müsse, hat man in den öst- lichen Provinzen gleichwohl die Grundsteuer wegen ihrer offenbaren Ungleichheit dazu meistens nicht anwenden können, sondern entweder andere in früherer Zeit zu besonderen Zwecken veranstaltete Abschätzungen des Grundes und Bodens benutzt (den Hufenstand; reduzirten Hufenstand etec.), oder neue summarische Schätzungen und Klassifikationen der Grundstücke nach deren Umfang und ihrer Beschaffenheit veranstaltet. Allmählig hat man die Klassensteuer immer allgemeiner benutzt, weil sie doch eine Regel und Ordnung an die Hand giebt; indess hat die klare Erkenntniss, dass dieselbe nach ihrem ursprünglichen Fundament hierzu weder bestimmt noch geeignet war, zu einer grossen Verschiedenheit der Tarife, nach welchen die Zuschläge erhoben werden, geführt. Die obern Klassen werden meistens in einem stärkern Verhältniss zu den Gemeindelasten herangezogen, als dieses durch gleichförmige Zuschläge zur Staatssteuer geschehen würde. Indess sind die Begriffe, in welcher Ausdehnung dies geschehen müsse, um zu einem gerechten Maasstabe der Steuervertheilung zu gelangen, ausser- ordentlich verschieden. An einigen Orten begnügt man sich damit, die unterste Steuerstufe von Gemeindeabgaben ganz zu befreien; an andern hat man eine mässige — in Bruchtheilen auszudrückende — Steigerung des Prozentsatzes angenommen; in einigen hat man den Beitrag der obern Klasse vervierfacht, während die untern Stufen den einfachen Steuersatz zahlen u.s. w.