über Armenpflege und Heimathsrecht. 27 insbesondere für ein solches Unternehmen zu Gebote standen, nur höchst unvollkommen gelöst werden konnte. Das sogenannte Herkommen ist meistens nichts Anderes, als der kümmerlichste, in völliger Rathlosigkeit ergriffene Nothbehelf, welcher überall aur erträglich bleibt, so lange die Gemeindeabgaben überhaupt durchaus unerheblich sind. Häufig genug hat er sich, unerachtet ihrer Geringfügigkeit, dennoch als unerträglich erwiesen. In solchen Fällen wurde dann durch die Einwirkung des Landrathes oder die Entscheidung der Regierung ein anderer Vertheilungs- maasstab festgestellt, welcher zwar allerdings etwas angemessener war, indess nur durch die persönlichen Ansichten des Land- rathes oder Dezernenten, sowie durch das augenblickliche Bedürf- niss bestimmt wurde. Allgemeine Gesichtspunkte, insbesondere die Absicht, eine grössere Uebereinstimmung des Abgabenwesens im Kreise oder gar in der Provinz herbeizuführen, waren dabei nicht maassgebend. Wachsen Jie Beiträge, welche in derselben Gemeinde zu erheben sind, oder sollen grössere Summen auf mehrere Ge- meinden vertheilt werden, so entstehen sogleich Verlegenheiten und oft unüberwindliche Schwierigkeiten. Für die Vertheilung der von den Landarmenverbänden aufzubringenden Kosten sind zwar Vorschriften erlassen. Indess dienen dieselben nur zur Veranschaulichung dessen, was wir soeben von der Erhebungsweise der Gemeindeabgaben gesagt haben. Entweder hat man es bei den bisher üblichen — in den verschiedenen Armenverbänden abweichenden — Bestimmungen für die Vertheilung dieser Last bewenden lassen, und nur deren Abänderung nach den Beschlüssen ständischer Körperschaften und unter Genehmigung der Staatsbehörden vorbehalten, oder man hat, im Allgemeinen an die Klassensteuer sich anlehnend, Tarife entworfen, welche die Mängel der letzteren vermeiden sollten 1). In Wahrheit sind diese Tarife nur ein Zeugniss 1) Für die Erhebung der Beiträge zum Landarmenfonds bestätigt das Landarmenregulativ für die Niederlausitz vorläufig den bis dahin schon be-: nutzten Maasstab, nach welchem die Kriegsschuldensteuer daselbst aufge- bracht wird; in der Kurmark wird die Feststellung eines Tarifs angeordnet, doch sollen vorläufig die bestehenden Sätze forterhoben: werden; im Kreise