über Armenpflege und Heimathsrecht. 31 in besondern Fällen Vortheile geniesst, welche die Frucht seiner eigenen Leistungen sind. Er kann und soll durch Hilfe der Ver- einigung mehr empfangen, als er gab, allein nicht auf Kosten oder zur Beeinträchtigung Anderer ; er geniesst heute nur, was er gestern für seinen Gefährten that, oder ihm morgen erweisen wird. Beispiele solcher Verbindungen aus alter Zeit sind die Genossenschaften der gewerblichen Korporalionen, welche ihren Mitgliedern in bestimmten Fällen aus gemeinsamen Mitteln Bei- hilfe gewährten. Ingleichen waren die Gemeinden nach ihrem Ursprunge und ihrer älteren Verfassung, abgesehen von ihrem politischen Charakter, Vereine in dem eben erwähnten Sinne. Die Aufnahme in die Genossenschaft der Bürger oder Gemeinde- mitglieder war von Bedingungen und Leistungen abhängig , und gewährte dagegen gewisse Ansprüche. Wir heben unter dieser hervor die Benutzung des Gemeindevermögens, die Beihilfe für Befriedigung bestimmter Bedürfnisse (z. B. die Lieferung von Brennholz), Anwartischaft auf eine Stelle in den milden Stiftungen im Falle der Verarmung u. dgl. Da die Gemeinden gegenwärtig von ihren Einwohnern Ab- gaben erheben, um die Koslen der Armenpflege zu bestreiten und die Enirichtung eines Einzugsgeldes auch dadurch moltivirt wird, dass durch den Zuzug neuer Mitglieder die Verpflichtungen der Armenkasse gesteigert werden, so ist es klar, dass durch diese Leistungen auch gewisse Ansprüche begründet wer- den. Auch heute noch ist also die Gemeinde mindestens theil- weise als ein Verein oder eine. Genossenschaft zu gegenseiliger Unterstützung anzusehen. Nur die Beziehung zwischen Anspruch und Leistung ist aus den im Folgenden näher zu erörternden Gründen verloren gegangen — zum Nachtheil beider, der Ge- meinden wie der zu Unterstützenden. Ansprüche auf Unterstützung werden ferner in grossem Umfange begründet durch die Verhältnisse des Lohnes. Es ist unzweifelhaft, dass die dem Arbeiter gewährte Unter- stülzung in Krankheitsfällen, bei mangelnder Beschäftigung und bei sinkenden Kräften in vielen Fällen nur als eine andere Form anzusehen ist, in welcher ein Theil der Gegenleistung für seine Dienste dargereicht wird.