39 Betrachtungen Um den Arbeiter im leistungsfähigen Zustande zu erhalten, ist die Uebertragung von Krankheitsfällen, eines Mangels an Beschäfligung für kürzere Zeit und der Gebrechlichkeit des Alters unentbehrlich. So lange die Leibeigenschaft und Unterthänigkeit bestand, war die Verpflichtung des Herrn, für diese ausser- ordentlichen und weder genau abzumessenden, noch vorauszu- sehenden Bedürfnisse zu sorgen, die natürliche Folge seines Rechtes, über die Kräfte des Hörigen unbeschränkt zu verfügen. Im Falle eines längeren. Dienstvertrages und des ungestörten Fortbestandes desselben für eine Reihe von Jahren wird dieses Verhältniss auch heute noch, theils durch das Gesetz, theils durch die Sitte als das natürliche, dem Rechte und der Billigkeit entsprechende bezeichnet. Das Dienstverhältniss in der Form, welche die dauernde Abhängigkeit des Arbeiters von einem Lohnherrn begründet und dadurch die Pflicht des letzteren, ihm seinen vollständigen Unterhalt zu gewälren, klar vor Augen legt, ist aufgelöset; auch der Abschluss von Verträgen, auf längere Zeit macht mehr und mehr einem weniger gebundenen Verhältnisse Raum, welches beiden Theilen gestaltet, nach Ablauf einer kurzen Kündigungs- frist, ja zuletzt selbst nach dem Bedürfniss und der Erwägung des Tages das Verhältniss abzubrechen, um ein neues zu knüpfen. Wie die Fabrikarbeiter die Bande abgestreift haben, durch welche die mittelalterliche Gewerbeverfassung den Meister und Gesellen zusammenhielt, und in den Städten schon seit längerer Zeit der noch ungebundenere Stand der Tagearbeiter zahlreich geworden ist, so beginnt auch bei dem Betriebe der Landwirthschaft das Verhältniss des sogenannten freien Arbeiters (Loosmannes u. dgl.) allmälig an die Stelle des länger dauernden Vertrages zu treten. Ohne Zweifel hätte der Arbeiter in Folge der ihm eingeräumten völligen Freiheit nunmehr auch die in der gebrechlichen Natur des Körpers und der Wandelbarkeit der Verkehrsverhält- nisse begründeten Ausfälle seines Erwerbes, sowie die vorkom- menden Steigerungen seiner gewöhnlichen Bedürfnisse selbst übernehmen und aus dem Verdienst der bessern Tage’ bestreiten sollen. Allein diese wirkliche Selbstständigkeit — zu- gleich die Vorausseizung und Folge seiner Freiheit — zu