über Armenpflege und Heimathsrecht. 93 erreichen, haben ihn ebensowohl. ungünstige Konkurrenzver- hältnisse als die eigene Schwäche verhindert. Der Lohn wurde früher zum grössten Theil in Naluralien gewährt ; die. Geldwirthschaft war nur wenig entwickelt. Hier- nach standen der sofortigen Steigerung des Geldlohnes bis zu der Höhe, welche die neue Pflicht des Arbeiters, seine ferner liegenden Bedürfnisse nunmehr selbst zu übertragen, bedingt hätte, schon von Seiten der Lohnherren die grössten Schwierigkeiten entgegen. Die sonst in Unglücksfällen nothwendige Unterstützung wurde in Naturalien gewährt, was für den Gutsherrn theils an und für sieh minder kostspielig war, theils seinen Neigungen viel mehr entsprach, weil der Umfang der Beihilfe von seinem Ermessen abhing und diese überhaupt als ein Ausfluss des Wohl- wollens erschien. Die Mehrzahl der ländlichen Arbeiter blieb und steht noch heute wesentlich. in demselben Verhältnisse; der Unterschied liegt nur darin, dass sie jederzeit durch Kündigung in die Klasse der ganz ungebundenen Arbeiter (Loosleute) treien oder versetzt werden können, was insbesondere bei herannahendem Alter oder sonst abnehmender Arbeitskraft häufig vorkommt. Sie nehmen dann in ihr neues Verhältniss keine Ansprüche an ihren bis- herigen Lohnherrn auf Unterstützung bei eintretender Hilfe- losigkeit mit hinüber. Den Wegfall dieser ferne liegenden Aussicht auf Unterstützung durch eine Erhöhung des Geldiohnes sofort zu ersetzen, würde dem Gutsherren in den meisten Fällen nicht leicht gewesen sein, da er ohnehin schon durch den theilweisen Uebergang zur Geld- wirthschaft häufig in Verlegenheit kam. Jedenfalls nöthigte ihn die Konkurrenz nicht dazu. Noch viel weniger stellte sich der Verdienst der ganz ungebundenen Arbeiter (Loosleute) im Vergleich zu dem der in festem Ver- trage stehenden (Instleute) soviel höher, dass sie von ihrem Erwerb zur selbstständigen Uebertragung solcher Unfälle, bei welchen sonst der Gutsherr auszuhelfen pflegte, leichter einen Nothpfennig hätten zurücklegen können. Ihr regelmässiger Er- werb ist vielmehr im Allgemeinen sehr viel geringer, weil das Angebot solcher Dienste sehr viel grösser ist, als — insbesondere Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 3