56 Betrachtungen politische Körperschaft, wie Staat und Gemeinde erlangen können, gänzlich verschieden. Die Quelle jener sind das Bedürfniss, die Hingebung, die Liebe, dieser die Leistung, und das (übertragene) Recht. So ist denn auch der Umfang der entsprechenden Pflichten nicht derselbe. Der Vater sorgt für die Kinder nach Maassgabe ihrer Bedürfnisse und seiner Mitiel. Seine natürliche Aufgabe ist ihre Erziehung zur Selbstständig- keit und ihre Befähigung, durch eigene Kraft eine Stellung in der Gesellschaft zu behaupten, welche der seinigen entspricht, Die Pflicht anderer Personen, z. B. einer bestimmten Gemeinde gegen sie, beschränkt sich auf die Ansprüche, welche der Vater für sie erworben hat. Auch dieses an sich einfache und in den klaren Gesetzen der Natur wie des Rechts begründete Verhältniss ist durch eine fehlerhafte wirthschaflliche Entwickelung getrübt, die Beziehung zwischen dem Anspruch, seinem Ursprung und seiner Grenze durch Vermischung mit andern Gesichtspunkten verdunkelt worden. Hat der Arbeiter, wie wir das vorhin: auseinandersetzten, schon in Beziehung auf die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, theils der Lohnverhältnisse, theils seiner sittlichen Schwäche wegen, die volle Selbstständigkeit. bisher nicht erreicht, so ist ihm dies noch weniger in seiner Stellung als Haupt der Familie gelungen. Es fehlt viel, dass er durch den Ertrag seiner Arbeit allein für die Bedürfnisse der ganzen Familie sorgte, und daneben noch Vorkehrungen für den Fall träfe, dass er durch den Tod oder sonst an der Erfüllung dieser Pflicht ver- hindert würde. Vielmehr wird bei der Gründung der Familie sehr häufig die Fortdauer eines regelmässigen Erwerbes durch die Thätigkeit der Frau ausser dem Hause mit Zu- versicht erwartet. Selbst von der Geburt und dem Heranwachsen der Kinder wird kaum eine erhebliche, mindestens keine dauernde Steigerung der Bedürfnisse befürchtet, vielmehr voraus- gesetzt, dass sie binnen Kurzem noch so viel würden gewinnen helfen, als sie zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse in Anspruch nehmen. Sonach erscheint es dem Manne ebensowenig noth- wendig, für den Unterhalt der Seinigen im Falle seines Todes zu sorgen, als er es für möglich hält, oder die Gelegenheit