40 Betrachtungen seinen Anordnungen sich zu fügen hat, zu trüben begonnen, bis es zu der Vorstellung eines Rechtes auf Arbeit verkehrt werden konnte. Obschon der Staat aus Gründen des öffentlichen Wohles und selbst von dem Gesichtspunkte der Mildthätigkeil aus sich der Fürsorge der Hilfsbedürfliigen unterzogen hat, ist es doch klar, dass durch solche Rücksichten ein Rechtsanspruch für die letzteren nicht begründet werden kann. Leistungen liegen hier nicht vor, und können daher weder den Grund noch die Grenze der Ansprüche bilden. Der Umfang der nach diesen Gesichtspunkten zu gewährenden Hilfe wird vielmehr nur einer- seits nach den (von der Gesellschaft zu beurtheilenden ) Be- dürfnissen der Nothleidenden und andrerseits nach den Mitteln und selbst dem Willen der Helfenden abgemessen werden können. — Dass der Staat die Pflicht der Armenpflege — ausserordent- liche Fälle abgerechnet — fast ausschliesslich den Gemeinden auferlegt hat, findet seine Erklärung in der geschichtlichen Ent- wickelung unserer politischen Verfassung. Die. Gemeinde war in allen fünf vorhin angeführten Gesichtspunkten das zuerst ent- wickelte Organ der Gesellschaft. Sie war, wie bereits erwähnt, ursprünglich eine Genossen- schaft selbstständiger Familienhäupter zu gegenseiligem Schutz und gemeinsamer Verfolgung wirthschaftlicher Zwecke. Sie be- sass ein gemeinsames Vermögen und gemeinsame Anstalten. Die Ordnung ihrer gemeinsamen Benutzung bildete einen wichligen Gegenstand der Gemeindeverwallung. Sie umschloss im Wesent- lichen .die Verbindung zwischen Arbeit Suchenden und Arbeit Gebenden. Beide Theile waren in grossem Umfange durch die Bande eines engen Dienstverhältnisses, der Hörigkeit auf dem Lande und der Zunfiverfassung in den Städten, zusammengehalten, dessen Aufrechterhaltung und Regelung eine fernere Hauptaufgabe der Gemeindeverwallung war. Die Zahl der freien Tagelöhner, welche nicht in diese Verhältnisse passten, war sehr gering und die Gemeinde halte die Befugniss wie die Mittel ein Angebot solcher Dienste, insofern sie deren nicht bedurfte, zurückzu- weisen. Ebenso entschieden hatte die Gemeinde den Charakter einer erweilerien Familie. Die Aufnahme. neuer Mitglieder. hing