über Armenpflege und Heimathsrecht. 43 und Gegenden für dieselbe gebracht werden, führen nicht zur Erreichung des Zieles, sondern scheinen dasselbe vielmehr in eine grössere. Enifernung zu rücken. Die Erklärung dieser Er- scheinung fanden wir vorzüglich in dem Umstande, dass die verschiedenen Rücksichten, welche die Gesellschaft veranlassen, hilfsbedürfiigen Mitgliedern Unterstützung zu gewähren, mitein- ander vermischt sind und die Lösung der aus verschiedenen Problemen bestehenden Aufgabe einem Organe des öffentlichen Lebens übertragen wurde, welches dieselbe nur von einem Standpunkte aus behandelt und nach seiner dermaligen Verfassung behandeln kann. Um auf den richligen Weg zu gelangen, kommt es hiernach zuerst darauf an, die verschiedenen Beweggründe, welche im Allgemeinen zur Darreichung einer Hilfsleistung be- stimmen, von einander zu trennen und die Wahrnehmung ver- schiedenartiger Pflichten auch verschiedenen Organen zu über- ragen. Vor allen Dingen müssen die Beihilfen, welche wenn auch nicht der Form so doch der Sache nach mit Rücksicht auf empfangene Leistungen oder als Zuschuss zum Lohne gewährt: werden, von den Gaben der Liebe und den Maassregeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit getrennt werden. Die auf Leistungen sich beziehenden Ansprüche müssen die ihnen zukommende Gestalt anerkannter Rechte erhalten. Nur dann kann es gelingen, sie auf ihr Maass zurückzuführen und an die Erfüllung der entsprechenden Pflichten zu knüpfen. So erklärlich es ist, dass die Kommunen, um einer ihnen auferlegten Last genügen zu können, dazu schreiten mussten, ihre Mitglieder zu besteuern, so einleuchtend ist es auf der andern Seite, dass der allgemein gehaltene Anspruch auf Unter- slützung im Dürftigkeitsfalle, weder als ein angemessenes Aequi- valent für gezahlte Abgaben, noch als wohl gewähltes Ziel für eine genossenschaflliche Vereinigung: angesehen werden kann. Eine in der Form von Almosen erhaltene Unterstützung ist für einen ehrliebenden Mann keine tröstliche Aus®icht, noch weniger eine Wohlthat, die er gern durch Opfer erkaufte. Andrer- seils sind die Beiträge, welche von den der Verarmung aus- geselzten, bald anheimfallenden Einwohnern, vorher an die Stadt-