über Armenpflege und Heimathsrecht. 45 wesentliche Veränderung in Beziehung auf die Verhältnisse des’ Erwerbes eintreten werde, und bestärkt so den Leichtsinn bei Schliessung der Ehen, welchem man entgegenwirken sollte. Es gibt nur einen Weg, aus diesem Labyrinth herauszukom- men: man muss zuvor gerecht sein, ehe man wohlthätig sein will; man darf nicht wähnen, dass man durch dieselbe That beiden Pflichten zugleich genügen kann. Der Arbeiter, dessen Kräfte und Leistungen die Gesellschaft wirklich in Anspruch nimmt, muss in Stand geseizt werden, durch seine Anstrengungen für die vollständige Befriedigung seiner dringenden Bedürfnisse selbstständig zu sorgen. Die Unter- stülzung, deren auch er in besonderen Fällen, nach der Gebrech- lichkeit unserer Natur und der Veränderlichkeit aller Verhältnisse, bedarf, muss ihm durch seine eigenen Leistungen bereitet sein und auf eine Weise zu Theil werden, welche seine Selbst- Ständigkeit nicht beeinträchtigt. Hierauf hinzuwirken ist ein an- gemessener Gegenstand geseizlicher Bestimmungen und Verwal- tungsmassregeln; eine Aufgabe, deren Lösung im Bereiche der Macht und des Berufes der öffentlichen Gewalt liegt. Die Hand des Erbarmens auch dem zu reichen, welcher durch seine Leistungen sich keine Ansprüche auf Hilfe im Unglück erworben hat (oder welcher mehr bedarf als die Frucht seiner Anstrengungen ihm bietet) muss Sache des freien Willens bleiben. Die Gaben der Liebe können und dürfen nicht zum Gegenstand einer gesetzlichen Pflicht gemacht werden, deren Er- füllung die Polizei- und Steuerbehörden erzwingen. Mit anderen Worten, die gesetzliche Armenpflege welche gegenwärtig in vielen Fällen dem Arbeiter eine Unter- sülzung gewährt, auf welche er einen begründeten Anspruch hat und zugleich auch Balsam in die Wunden des verschul- deten Elendes giessen soll, muss aufgehoben werden. An ihre Stelle müssen auf der einen Seite Maassregeln treten, welche die Kräfte des’ beschäftigten Arbeiters unterstützen md erhalten, ohne seine Selbstständigkeit zu gefährden und seine moralische Kraft zu untergraben; auf der andern Seite muss die Linderung: des Elends, dem durch diese Maassregeln