2 "Betrachtungen Altersversorgungsanstalt zu verfolgen; doch sind die Wege, um es zu erreichen, verschieden. Um für eine solche Anstalt eine sichere Grundlage zu gewinnen, ist, wie schon oben bemerkt, eine grosse Zahl von Theil- nehmern erforderlich. Die hieran sich knüpfenden Ansprüche sind sehr bedeutend und dehnen sich auf einen langen Zeitraum aus. Um sie gewährleisten zu können, muss die Anstalt beträcht- liche Mittel besitzen; ihr Bestand und ihre gute Verwaltung muss dauernd gesichert sein. Nur unter der Voraussetzung einer vollständigen Sicherheit kann man dem Arbeiler zumuthen, die Früchte seines sauern Schweisses und seiner Genügsamkeit einer solchen Anstalt anzu- vertrauen; der fernen Zukunft ein schweres gegenwärliges Opfer zu bringen. Diese Gründe und die hohe, nicht nur staatswirth- schaftliche, sondern auch polilische Bedeutung dieser Einrichtung machen es hier noch mehr als bei den Krankenkassen nolhwendig, dieselbe unter die Vorsorge und den besondern Schutz der öffent- lichen Verwaltung zu stellen. Nur dadurch wird eine schädliche, die Kosten der Verwaltung in bedenklicher Weise erhöhende Zersplitterung, nur dadurch der Missbrauch und die Verkehrung der Vorsicht und Sparsamkeit in Verschwendung und Sorglosigkeit verhütet werden können. Nur unter dem Beistande der öffentlichen Verwaltung wird es möglich werden, einer solchen Einrichtung auch andere Hilfs- quellen zu eröffnen, als die Einzahlungen der Arbeiter selbst. Um den nölhigen Schutz zu gewähren, reichen hier die Kräfte wie der Umfang einer Gemeinde nicht hin. In Belgien hat der Staat nicht gezögert, die Garantie und Leitung der Anstalt selbst zu übernehmen. Unter der Voraussetzung einer allgemeinen Betheiligung, wie wir sie herbeizuführen beabsichtigen, würde eine so weit gehende Centralisation in unserem überdies grösseren Staate nicht nöthig, und aus andern Gründen selbst nicht wünschens- werih sein. Der Umfang und die Kräfte einer Provinz würden zur Begründung und Sicherstellung einer Alltersversorgungs- anstalt vollkommen hinreichen; die Begründung, Garantie und Lei- tung derselben nach dem von Belgien gegebenen Beispiel, wäre