über Armenpflege und Heimathsrecht. 73 für die Provinzialvertretungen eine sehr würdige und nicht zu schwierige Aufgabe. Die Mitwirkung der Gemeinden würde in Anspruch zu nehmen sein, um die Betheiligung an dieser wohlthätigen Ein- richtung allgemein zu machen. Abnahme der Kräfte im Alter und Schmälerung wo nicht völliges Versiegen des Erwerbes bei zunehmender Hinfälligkeit muss für die Klasse der Handarbeiter als ein allgemeines und fast unvermeidliches Naturgesetz angesehen werden. Diesem Bedürfniss zu begegnen, ist Aufgabe des Jünglings nach Vollen- dung seiner Erziehung, so lange er in der Jugendkraft und für sich allein stehend bei aller Leistungsfähigkeit doch noch im Stande ist, seine Ausgaben zu beschränken. Von dieser Ansicht aus erscheint es im eigenen Interesse des Arbeiters begründet und daher zulässig, als Pflicht von ihm zu verlangen, dass er durch Einkauf in die Altersversorgungs- kasse sich ein sorgenfreies Alter sichere, ehe er daran denkt, neue Pflichten nämlich die Verantwortlichkeit einer selbstständigen Stellung und die Sorge für andere zu übernehmen oder eine Familie zu gründen. Die Frage, ob es stalthaft ist, die Niederlassung oder die Begründung eines eigenen Haushaltes und die einer Familie oder die Schliessung einer Ehe unter gewissen Bedingungen an die Zustimmung der Gemeinde zu knüpfen, wird weiter unten einer ausführlicheren Erörterung unterworfen werden. Wir wer- den dann gleichzeitig zu untersuchen haben, wie die Gemeinde zu wirksamer Ausübung dieses Rechtes befähigt und an einem Missbrauch desselben verhindert werden kann. Wir setzen für jetzt die bejahende Beantwortung dieser Fragen voraus und be- zeichnen die eben geltend gemachte Forderung als eine Be- dingung, welche die Geineinde zu stellen befugt ist. Verabsäumt die Gemeinde von denen, welche sie als Mit- glieder in ihre Genossenschaft aufnimmt, oder denen sie die Schliessung einer Ehe gestatlet, den Einkauf in die Altersver- sorgungskasse zu verlangen, so ist sie nach Maassgabe der be- stehenden oder noch zu erlassenden Geseize zu ihrer Verpflegung im Fall der Verarmung verpflichtet.