über Armenpflege und Heimathsrecht. 15 sich am zweckmässigsten an diese anschliessen; jedoch ohne Vermischung der Bestände, wie der Verbindlichkeiten. Da auf den Tod ein jeder gefasst sein muss, kann es als eine allgemeine Pflicht angesehen werden, für die Beschaffung der Beerdigungskosten zu sorgen. Den Nachweis, dass dieser Pflicht genügt sei, oder den Einkauf in die Sterbekasse wird die Gemeinde zu fordern berechtigt sein, ehe sie den Anspruch auf volle Selbstständigkeit einräumt, ehe sie daher in die Niederlas- sung oder Heirath willigt. Verabsäumt die Gemeinde, von dieser Befugniss Gebrauch zu machen, so fallen die Beerdigungskosten ihr selbst zur Last, Die Errichtung einer Sparkasse könne unbedenklich jedem Kreise zur Pflicht gemacht werden, da die Erfahrung gelehrt hat, dass dies ohne wirkliche Opfer und selbst mit offenbaren und erheblichen Vortheilen auch für die wohlhabenderen Einsassen des Kreises geschehen kann. Ueber die sonst zu empfehlenden Einrichtungen, um die Sparkasse all- gemein zugänglich zu machen und ihre Benutzung möglichst zu erleichtern, liegen bereits so lehrreiche Erfahrungen und Erör- terungen vor, dass es hier genügen wird, darauf zu verweisen !). Die vorhin besonders hervorgehobenen Unfälle: Krankheit, Alter, Tod sind nicht die einzigen, welche Ausgaben veranlassen und eine Schmälerung der Einnahmen herbeiführen. Es treten oft noch andere Störungen der Wirthschaft ein. Auch sind die Ansprüche, welche aus der Betheiligung an der Kranken-, Sterbe- und Altersversorgungskasse erwachsen, nur beschränkt. Es besteht keine Garantie, dass die durch solche Unfälle veranlassten Bedürfnisse, sich ebenfalls in diesen Grenzen halten werden. Dagegen ist auf das Entschiedenste daran festzuhalten, dass die Verpflichtungen der Gemeinde gegen ihre Mitglieder begrenzt sind und sie denselben durch Einrichlung, Verwaltung und Ga- ranlie solcher Kassen vollständig genügt haben wird. Die Umsicht und Sparsamkeit der arbeitenden Klassen soll durch diese Einrichtungen nicht — wie durch die gesetzliche 1) Vergleiche Beilage II.