über Armenpflege und Heimathsrecht, 77 können, ist die Hilfe zu betrachten, welche die Glieder einer ihres Hauptes beraubten Familie in Anspruch nehmen. Unerwachsene Kinder und Witiwen sind gerade bei einer natürlichen und gesunden Entwickelung der Verkehrsverhältnisse nicht im Stande, den selbstständigen Unterhalt zu gewinnen. Es gehört zu den Pflichten des Familienhauptes, für ihren Unterhalt, auch für den Fall seines Todes, Vorsorge zu treffen. Die Errichtung von Wittwenkassen, auch für die unteren Volks- klassen ist indess noch so wenig versucht, und wir von der Lösung der nächsten Aufgabe, den Arbeiter zur Erfüllung aller Bedingungen seiner persönlichen Selbstständigkeit anzuhalten noch so weit entfernt, dass Vorschläge zur Einrichlung von Kassen, bei denen ein Arbeiter sich betheiligen könnte, um seine Hinterbliebenen vor Noth zu schützen, voreilig und unausführbar erscheinen möchten. Die Sorge für Wiliwen und Waisen mag vielmehr der @e- meinde, als einer Genossenschaft und erweiterten Familie für jetzt verbleiben. Diese Pflicht kann ihr mit Recht übertragen werden, wenn die Schliessung von Ehen ihrer Aufsicht mil unterworfen, und sie berechtigt ist, von den Familienvätern besondere Beiträge zur Erfüllung dieser Aufgabe zu fordern. Die Unterstützung wird ebensowohl von dem Charakter eines blossen Almosens zu bewahren, als auf ein gewisses Maass zu beschränken sein; denn es soll weder der Antrieb, für die Seinigen im Falle des Todes zu sorgen, bei dem Hausvaler aufgehoben, noch die Unterstützung, auf deren Genuss er den Seinigen einen Anspruch durch seine Leistungen erworben hal, als ein Gnadengeschenk behandelt werden. Eine Pflicht der Gemeinde, für uneheliche Kinder zu sor- gen, wird dagegen nicht anzuerkennen sein. Viel trifligere Gründe lassen sich dafür anführen wegen der Kosten des Un- terhalts jeden in Anspruch zu nehmen, welcher mit der Mutter des Kindes einmal sträflichen Umgang gepflogen, insbesondere den, welcher sie’ zuerst vermocht hat, die Gesetze der Keusch- heit zu übertreten. Denn durch die unerlaubte Gemeinschaft betheiligt sich der Mann an der Schuld des Weibes, und ist daher nicht allein für