80 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen Ausführung der dabei in Betracht kommenden factischen und rechtlichen Momente versucht werden. Man hat sich bei der Weigerung der restaurirten Regie- rungen, die Handlungen der westphälischen Regierung für sich als verbindlich zu betrachten, von Anfang an auf die angeblich „anerkanntesten Grundsätze des Völkerrechts“ berufen und ist namentlich in der Abstimmung am Bundestage, welche durch das Gutachten der Reclamationscommission vom Jahre 1823 veranlasst wurde, der Theorie, von welcher eine Verbindlichkeit der Handlungen eines Zwischenherrschers für den restituirten legitimen Herrscher, auch wenn er sein Reich nicht freiwillig cedirt hatte, behauptet wurde, mit Entschiedenheit und Schärfe entgegengelreten. Einige andere deutsche Regierungen haben den früher insbesondere von dem verdienstvollen von Martens für Hannover vertretenen Grundsätzen beigestimmt, und na- mentlich zeichnet sich bei derselben Gelegenheit die Olden- burgische Abstimmung dadurch aus, dass sie dasjenige, was sich für die, jede Verpflichtung verneinende Ansicht sagen lässt, am besten und zutreffendsten darlegt. Die anderen deutschen Regierungen haben sich mehr auf die formelle Frage des Daseins einer Justizverweigerung, besonders in Kurhessen (ver- möge der bekannten Verordnungen von 1814 und 1818) und die damit zusammenhängende Frage nach der Competenz der deutschen Bundesversammlung bei ihren Abstimmungen beschränkt. Eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage über die Verbindlichkeit der Handlungen einer Zwischenregierung über- haupt und der westphälischen insbesondere ist von der deutschen Bundesversammlung niemals gegeben worden, würde aber auch, wenn sie vorläge, nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen Urtheils in Anspruch nehmen können. Dass die meisten dem Rheinbunde zugehörig gewesenen deutschen Regierungen bei der Beurtheilung der westphälischen Angelegenheiten sich zu anderen Ansichten als Hannover, Kur- hessen und Braunschweig hingeneigt haben, liess sich allerdings aus der Verbindung, in welcher sie mit dem aufgelösten König- reich gestanden hatten, und daraus, dass sie bei der Sache im