aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 81 Ganzen unbetheiligt waren, erklären; anderer Seits ver- rieth es aber eine zu grosse Befangenheit für die eigene, den Betheiligten vortheilhafte Ansicht, wenn gerade diese Nicht- betheiligung dazu benutzt wurde, um die Ansichten süddeutscher Regierungen, oder auch Preussens, welches sich vermöge des Tilsiter Friedensschlusses in einer andern Lage, als zum. Beispiel Hannover, befand, als nicht unpartheiisch darzustellen. Selbst der Fürst Metternich, der gewiss nicht geneigt war, dem s. g. Legitimilätsprincip elwas zu vergeben, hat die Be- hauptung von der Unverbindlichkeit der Handlungen der west- pbälischen Regierung für die faclisch vertriebenen Regenten auf den Grund der Illegitimität der Zwischenherr- schaft nicht ausgesprochen. In einer höchst bemerkenswerthen Note an den Grafen Buol vom 14. Mai 1817 warnt er vielmehr mit Recht davor, hiebei Alles von der zarten Legitimitäts- frage abhängig zu machen. Metternich gab damals den weisen, leider nicht befolgten Rath, die Frage wegen Erfüllung der aus der Existenz des Königreichs Westphalen entstandenen Ansprüche nach den vereinten Rücksichten des Rechts, der Politik und der Billigkeit einer Lösung entgegenzuführen und von einer für diesen Zweck niederzusetzenden Commission einen schiedsrichterlichen Spruch geben 'zu lassen. Die öffentliche Meinung, die zwar eine Zeit lang selbst auf Irrthum und Vorurtheil beruhen kann, dann aber, wenn sie all- gemein und dauernd dieselbe bleibt, als ein beachtungswerther Ausdruck des menschlichen Rechtsbewusstseins betrachtet werden muss, hat über das Verfahren, welches z. B. in Kurhessen gegen die westphälischen Domainenkäufer beobachtet worden ist, und welches auch auf das jus postliminii des zurückgekehrten Landes- herrn, der an die, seine Rechte verletzenden Acte des occu- pirenden Feindes nicht gebunden sei, gegründet wurde, sowie über den offenbaren Missbrauch, der hier von demselben Landesherrn mit seiner gesetzgebenden Macht zur Sanction der eigenmächtigen Besitzergreifungen des Fiscus und der Hemmung oder vielmehr Versperrung des Rechtswegs für die Dejicirten getrieben wurde, schon längst ein hartes Urtheil gesprochen. Weniger entschieden ist die öffentliche Meinung in Betreff der Zeitschr. für Staatsw. 1859. 4s Heft. 6