82 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen verweigerten Anerkennung der westiphälischen Staatsschulden gewesen und nur die Vermischung mit der Domainenfrage , von der sie, wie sich unten zeigen wird, gesondert werden muss, hat sie häufig einer gleichen Verdammung unterworfen, obwohl sie auch rechtlich, wie wir glauben, anders zu entscheiden ist, als man gewöhnlich meint, Auch die ziemlich zahlreichen wissenschaftlichen Erörterungen und selbst Urtheile oberster Gerichtshöfe in den betheiligten Staaten, z. B. der Oberappellationsgerichte zu Cassel, Wolfen- bültel, sowie Facultätserkenntnisse, haben sich keineswegs günstig für. den Grundsatz von der absoluten Unverbindlichkeit der Handlungen des Zwischenherrschers ausgesprochen. Die meisten Urtheile und Schriflen beziehen sich aber nur auf zwei besonders lebhaft erörterte Fragen, nämlich auf das Recht der westphälischen Domainenkäufer und der Schuldner des Staats oder des vertriebenen Fürsten, welche eine während der Zwischenherrschaft oder eine durch Zahlungen an den Eroberer eingetretene gänzliche oder theilweise Befreiung von ihrer Schuld behaupteten '). Rechnet man die in einer sehr unerquicklichen Manier ge- schriebene Abhandlung von L. Schaumann, die rechtlichen Verhältnisse des legitimen Fürsten, des Usurpators u. s. w., Cassel 1820, ab, welche besonders gegen ein, auch in den Bundes- verhandlungen vorkommendes, Urtheil der Giessner Juristen- facultät in einer die Hannover’sche Domainenkammer betreffenden Rechtssache gerichtet ist, — so lässt sich gar keine Schrift, und noch viel weniger eine wissenschaftliche Autorität nambaft machen, welche jene Unverbindlichkeit in der von den betheiligten Regierungen behaupteten Weise in Schutz genommen hätte. Dagegen haben sich die anerkanntesten publicistischen Autoriläten, wie z. B. K. S. Zachariä, Pfeiffer, Behr, Stickel u. A., — 1) Vergleiche die Literatur bei Klüber, öffentliches Recht 6. 253; H. A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Theil I, Seite 202; Zöpfl, Grundsätze des constitutionellen Staatsrechts, 3. Ausgabe, $6. 74; Pfeiffer, Das Recht der Kriegseroberung in Beziehung auf Staatscapitalien, Cassel 1833, wo sich in der Vorrede Seite VIIT— XIV das genaueste Ver- weichniss der bis 1823 erschienenen Schriften findet.