aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 85 firmation ce titre reste susceptible d’etre enleve par le jus post- liminit. Celui qui achete une portion du domaine national la prend au risque d’etre &vinc& par le souverain originaire pro- prielaire, quand il rentre en possession de ses domaines.“ Die- selben Sätze sind es denn auch, mit welchen Hannover, Kurhessen und Braunschweig in ihren Deductionen die Unverbindlichkeit der Acte der wesiphälischen Zwischenherrschaft für den legitimen Regenten oder Landesherrn zu begründen versucht haben. Allein die Frage, ob auf den Bestand des Königreichs Westphalen und die Gültigkeit der Acte dieser Zwischenregierung wirklich der Gesichtspunkt einer feindlichen Occupation und provisorischen feindlichen Verwaltung passe, — den man, wie auch die gelegentlich benutzten Beispiele von Ankauf Dünkirchens durch Ludwig XIV. u. s. w. zeigen, allein im Auge hatte, — blieb dabei unerwogen, oder wurde auf eine mit den Thatsachen im Widerspruch stehende Weise beantwortet. Sonst würde man andere, von den angezogenen völkerrecht- lichen Autoritäten schon längst ebenso bestimmt hingestellte und anerkannte Sätze .von dem Eintritt einer — einerlei, ob legitimen oder nicht legitimen — Regierung in die Verbindlichkeiten einer frühern, wie sie schon H. Grotius Lib. II. Cap. IX. $. 8f.) aufgestellt, nicht unberücksichtigt gelassen haben. Am besten hat unter den Neuern Heffter im Europäischen Völkerrecht der Gegenwart $. 185 den Unterschied zwischen der feindlichen Occupation, der provisorischen feindlichen Verwaltung und der eigentlichen Usurpation oder Zwischenherrschaft, welche mit der definitiven Uebernahme der Staatsgewalt und förmlichen Organisation der Regierungen verbunden ist, von einander geschieden. Auch Whealon fügt der vorhin hervorgehobenen Regel, l. c. p. 59, in der Note, sogleich die erhebliche Einschränkung bei: „Quand le cas de conquäte est complique de celui de revo- Iution civile et de changement de gouvernement interieur re- connu par la nation elle-meme et par les puissances Elrangeres, 1) Vergl. auch den Aufsatz über die Verbindlichkeiten der in ihre Länder surückgekehrten Fürsten u. s, w. in Ludon’s Nemesis. Bd X. St. 2. S. 129.