aus den Handlungen einer Zwisehenherrschaft, 87 die mangelnde Kraft zu fernerem Widerstand gegen den Sieger abgedrungen war, konnte hier so wenig wie bei andern völker- rechtlichen Verträgen einen Unterschied begründen. Auch die mangelnde Einwilligung der vertriebenen Beherrscher der Han- nover’schen, Kurhessischen und Braunschweigischen Lande konnte die rechtliche Existenz des in den Staatenkreis vollkommen eingetretenen Königreichs Westphalen nicht afficiren, indem das Völkerrecht stets dem Mangel einer solchen Einwilligung nur so lange eine rechtliche Wirkung beigelegt hat, als sie möglicher- weise noch mit faclischen Folgen verbunden sein, d. h. vermöge des in irgend einer Weise fortdauernden Widerstandes eine Restitution oder Wiedergewinnung des verlorenen Bezitzes als möglich oder nur einigermaassen wahrscheinlich angesehen werden konnte. — Niemand hat die völkerrechtliche Legitimität des Hauses Hannover auf dem englischen Throne bestritten, auch zu der Zeit, wo die Stuarts noch nicht erloschen waren, und ebensowenig fällt es Jemanden ein, die jetzige schwedische Königsfamilie als eine usurpatorische zu bezeichen, obgleich der Sohn des ent- ihronten Königs Gustav IV. Adolph noch lebt. Wie aber die Lage Europa’s nach der Besiegung Oesterreichs und Russlands (1805) und Preussens (1806) nach der Auflösung des deutschen Reichs, der Stiftung des Rheinbundes und in Folge der Stipu- lationen des Tilsiter Friedens war, konnte in der That von einer gegründeten Hoffnung auf Restitution der vertriebenen deutschen Fürsten, namentlich des Kurfürsten von Hessen und des Herzogs von Braunschweig, deren Länder dem Königreich Westphalen einverleibt waren, oder von einer Fortsetzung eines Kriegs- zustandes wider Napoleon von ihrer Seite vernünftiger Weise keine Rede sein. Was aber die Hannover’schen Lande betrifft, — welche ohne ernstlichen Widerstand der allerdings eines recht- fertigenden Grundes entbehrenden, im Frieden mit dem deutschen Reich vollzogenen französischen Occupation Preis gegeben, dann einer provisorischen Verwaltung unterworfen, 1805 an Preussen abgetreten und endlich dem neu geschaffenen Königreich West- phalen einverleibt worden waren, — so konnte man mit Grund auch nicht sagen, dass ihr Landesherr als solcher”den Krieg gegen Napoleon forigesetzt habe, obwohl dies von England, mit