aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 89 Rechte und Verbindlichkeiten und die Acte der usurpatorisch ausgeübten Staatsgewalt überhaupt als gültig zu betrachten seien ? so ist diese allgemeine, und jede damit zusammenhängende, speciellere Frage rein staatsrechtlicher Natur, d. h. sie muss aus dem Wesen oder dem Rechte des Staats beurtheilt und gelöst werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist natürlich die, dass während des Interregnums wirklich ein staatlicher Zu- stand stattgefunden, d. h. dass zwischen dem s. g. Usur- pator und den Landesbewohnern ein, in irgend einer Weise definitiv geregeltes Verhältniss von Herrschaft und Ge- horsam, wie es im Staatsbegriff gegeben ist, bestanden habe, vermöge dessen die bestehende Gewalt wirklich die Rechte und Pflichten einer ordentlichen Obrigkeit im eigenen Namen ausüben wollte und die Unterthanen sich dieser Gewalt als ihrer staatlichen Obrigkeit unterworfen und ‘die Unter- thanspflichten gegen dieselbe erfüllt haben; wodurch wieder die eigentliche Zwischenherrschaft sich von einer blossen feindlichen Occupation und von einer augenblicklich dominirenden revolutionären Gewallherrschaft unterscheidet. Dagegen ist es für die Frage von der Rechtsgültigkeit der Handlungen eines Zwischenherrschers ganz einerlei, ob die Zwischenherrschaft in Folge gewaltsamer Revolution im Innern des Staats ein- getreten, oder von einer zwingenden auswärtigen — feindlichen — Macht eingeseizt worden ist. Auch die republicanische Regierung Frankreichs und das Regiment Napoleons war im Sinne der Restauration nur eine Zwischenherrschaft; die Bourbonen der ältern Linie sahen auch die 1830 in Frankreich eingesetzie Regierung nur äls eine usurpalorische an, und wahrscheinlich würde auch der Herzog Carl von Braunschweig, wenn er ein- mal restaurirt werden sollte, von einer sein legilimes Herrscher- recht nur factisch beseitigt habenden Usurpalion seines Bruders Wilhelm reden. Der Hauptgrund aber, weshalb man sich im Falle einer eigentlichen Zwischenherrschaft im Allgemeinen für die Rechts- gültigkeit der an sich oder nach der bestehenden Verfassung nicht rechtswidrigen Regentenhandlungen — denn nur