90 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen von diesen ist hier die Rede —- entscheiden muss, liegt in der nothwendigen Fortdauer eines staatlichen Rechts- zustandes, mit welcher die willkührliche, rückwärts wirkende Vernichtung der Regierungsacte aus der Zeit des Interregnums rechtlich als ganz unvereinbar erscheinen muss. Ist aber, wie bereits in meinem Staats- und Bundesrecht Thl. I. S. 203, mit Rücksicht auf die Behandlung der Frage im Schoosse der Bundes- versammlung bemerkt ist, die Frage: ob das rechtliche Dasein und die Fortdauer des. Staats von der Ausübung der Regierungsgewalt durch das nach der bisherigen Verfassung berechtigte Subject bedingt sei? zu verneinen, und kann man demgemäss auch die factische Aufhebung des Regierungsrechtes des legilimen Fürsten nicht einer Aufhebung des Staatsverbandes selbst gleichstellen; — so kann auch die Rechtsverbindlichkeit der, wie der Staat selbst ununterbrochen fortdauernden, Staatsgewalt nicht von dem älteren Rechte auf dieselbe abhängig gemacht werden. Derselbe Grund, welcher den Nachfolger in der Regierung überhaupt verpflichtet, die Handlungen des Vorgängers anzuerkennen, — einerlei, aus welchem Grunde er succedirt, ob er Erbe des Vorgängers ist, oder nicht — wobei sich die Möglichkeit einer Abänderung für die Zukunft natürlich von selbst versteht, — nöthigt auch den restaurirten legitimen Landesherrn, die gesetz- oder constitutionsmässigen Acte des Interregnums, insoweit sie nicht gerade die Ausschliessung Seiner Dynastie betreffen, als gültige Regierungsacte anzuerkennen, und, vorausgesetzt, dass überhaupt noch von einer Rechtsnachfolge in dieselbe Staatsgewalt die Rede sein kann, übernommene Verbind- lichheiten der Zwischenregierung zu erfüllen. Dass übrigens in Republiken, in welchen z. B. eine Einherrschaft als Zwischenherrschaft bestanden hätte, nach erfolgter Restauration der alten Verfassung, derselbe Grundsatz gelten müsse, versteht sich ganz von selbst. Man hat zwar dieser Lehre den Vorwurf gemacht, dass sie politisch gefährlich sei, und dem Legitimitätsprincipe ganz und gar widerspreche; insbesondere ist die Dootrin von der