aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 9 Fortdauer derStaatsgewalt oder dem „ewigen Staat“ verspottet, z. B. in der Schrift von Schaumann, oder wohl gar als eine revolutionäre Neuerung bezeichnet worden. Nament- lich hat z. B. die Hannover’sche Abstimmung im Protokoll der Bundesversammlung vom 5. Juni 1823 und die Oesterreichische Abstimmung in der Angelegenheit der westphälischen Domainen- käufer im Protokoll vom 4. December 1823, indem sie die in dem Gutachten der Reclamationscommission $. 10 vorgetragenen staatsrechtlichen Grundsätze missbilligt, über diese das Ver- dammungsurtheil ausgesprochen. Allein wenn, was die politische Gefährlichkeit dieser Doctrin beirifft, z. B. in der Braunschweigischen Abstimmung vom 4. December 1823 auf die nachtheiligen Folgen davon aufmerksam gemacht wird, wenn die Dispositionen einer usurpa- torischen Regierung anerkannt werden müssten, so liegt dabei theils wieder die offenbare Verwechselung der eigentlichen Zwischenherrschaft mit der gar keinen. neuen staatsrechtlichen Zustand begründenden Occupation eines Landes durch den krieg- führenden Feind zu Grunde, theils lässt sie unerwogen, dass den Unterthanen das Urtheil darüber, ob die frühere Regierung der gegenwärtigen gegenüber noch ein Recht habe, nicht zu- gemulhet werden kann, und dass der gemeine Mann selbst durch religiöse Vorschriften darauf angewiesen wird, der Obrig- keit, die Gewalt über ihn hat, unterthan zu sein. Hiermit würde aber die Ueberzeugung, dass man dessen ungeachtet mit der bestehenden Regierung in keine rechtsverbindliche Geschäfte ein- gehen könne, oder dass die Acte derselben ungültig seien, sich vernünfliger Weise gar nicht vereinigen lassen, und andererseits der Zwischenherrscher gewissermaassen autorisirt werden, nur darauf Bedacht zu nehmen, wie er seine Herrschaft möglichst zu seinem eigenen Vortheil ausbeuten könne, was nalürlich nur zum allgemeinen Verderben des Landes ausschlagen würde }). Der Eroberer würde der Gegenwart um so mehr aufbürden, je weniger er eine Anerkennung’ von der Zukunft .zu erwarten hal, 1) Stickel, Beitrag zu den Lehren von der Rechtsbeständigkeit der ‘Handlungen eines Zwischenherrschers, 5. 44.