96 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen Ob aber z. B. auch Hannover zur Bezahlung. der von der westphälischen Regierung gemachten Schulden ebenso verpflichtet sei, als es zur Anerkennung der geschehenen Veräusserungen und dadurch begründeten Privateigenthumsrechte — vorausgesetzt, dass die Veräusserungen nicht constitutionswidrig waren — ohne Zweifel als verbunden erachtet, werden müsse, diess ist eine Frage, welche keineswegs mit der Anerkennung des Princips der staatsrechtlichen Gültigkeit der Handlungen der Zwischen- herrschaft als bejaht zu betrachten ist. Da es sich nämlich, was die Staatsschulden betrifft, nicht um ein absolutes, gegen Jedermann zu schützendes und verfolgbares Recht handelt, wie diess beim Eigenthum und anderen dinglichen Rechten der Fall ist, da die Staatsschulden die Natur jeder andern civilrechtlichen Obligation theilen, welche immer nur gegen die bestimmte Person des Schuldners oder dessen Successoren geltend gemacht werden kann, so wird man auch nur diejenige Regierung zur Bezahlung der von einer vorher bestandenen öffentlichen Gewalt contrahirten Schulden als recht- lich verpflichtet betrachten können, welche wirklich als Na ch- folgerin inderselben Staatsgewalt anzusehen ist. Sollte also von einem rechtlichen Successionsverhältniss in Beziehung auf das ephemer bestandene Königreich Westphalen nicht die Rede sein können, so würden auch die Regierungen, welche Bestandtheile des Königreichs Westphalen besitzen, — vorausgesetzt, dass sie nicht eine Verpflichtung besonders über- nommen haben, juristisch nicht zur Zahlung als verbunden zu betrachten sein. Von der Uebernabme einer Verpflichtung, — um diesen Punkt vorerst zu erledigen — von einem allgemeinen Versprechen zur Bezahlung der westphälischen Schulden nach einem bestimmten Maasstabe zu concurriren, kann aber in Betreff Hannover’s z. B. durchaus keine Rede sein. Es liegt keine Handlung vor, welche als eine ausdrückliche oder still- schweigende Willenserklärung betrachtet werden könnte, und keine Stipulation, welche für die bestehende Regierung als ver- bindlich zu betrachten wäre. Man kann nicht einmal sagen, dass die Hannover’sche legitime Regierung, wie die Kurhessische, von