aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 97 den Alliirten wieder eingesetzt worden wäre, und der Vertrag mit dem restituirten Kurfürsten von Hessen, der übrigens nur eine Commission zur Regulirung der westphälischen Ange- legenheiten zum Gegenstand hat, bindet, obwohl er die Ver- anlassung zu commissarischen Verhandlungen bildete, an denen sich auch Hannover betheiligte, das Königreich an sich nicht. Auch steht zufolge der Ereignisse nach der Leipziger Völker- schlacht fest, dass die Regierung des legitimen Landesherrn nicht sowohl von den gegen Napoleon kämpfenden Mächten wieder eingesetzt worden ist, als dass sie vielmehr von selbst wieder in ihren alten Besitz eingetreten ist. Auch Handlungen, aus welchen nach Analogie der erbschaft- lichen Immixtion eine stillschweigende Anerkennung eines Pflicht- verhältnisses aus der Annahme und deın Genuss correspondirender Rechte gefolgert werden könnte, liegen durchaus nicht vor. Actenmässig liesse sich beweisen, dass sich Hannover einer Be- theilung an den von der westphälischen Regierung hinterlassenen Activis früher beharrlich entschlagen hat. Erst im Berliner Vertrag ist ihm von dem contrahirenden Betheiligten ein Antheil an jenen Activis zugesprochen und ein ‚solcher von Hannover acceptirt worden. Allein man kann diese Activa nur als ein überwiesenes Zahlungsmittel für die übernommene Tilgung von Obligationen betrachten, und es ist gerade in diesem Staatsvertrag von 1842, ebenso wie in allen frühern Fällen, z. B. dem Gesetz von 1838, wo sich Hannover zur Bezahlung gewisser aus der wesiphälischen Herrschaft herrührender Schulden verstand, die ausdrückliche Protestation hinzugefügt worden, dass dadurch nicht von dem bisher festgehaltenen Grundsatze der Nichtverpflichtung abgegangen werde. — Die Ausnahme in Betreff des Fürsten- thums Hildesheim, wo allerdings gewisse Erklärungen Hannovers — abgesehen von dem Eichsfeld und der Stadt Goslar — vor- liegen, soll später noch ins Auge gefasst werden. Wenden wir uns jetzt zu der vorhin angedeuteten Frage, ob wirklich ein rechtliches Successionsverhältniss zwischen den wieder eingesetzten rechtmässigen Regierungen und der westphälischen Herrschaft vorliege? sp muss dabei vor allen Dingen festgehalten werden, Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft.