100 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen haft vor, und der Uebergang der Schuldverbindlichkeiten der ihren Herrn wechselnden Länder war damit als rechtliche Noth- wendigkeit gegeben. Dagegen bietet 2) für den entgegengesetzten Fall die Auflösung des deutschen Reichs und des Rheinischen Bundes einen passenden Beleg dar. Durch die Lossagung der Reichsstände, welche am 12ten Juli 1806 die Rheinische Bundesnote zu Paris unterzeichneten, und die Abdication Franz II. vom 6ten August 1806 hörte das deutsche Reich auf, die Reichsstaatsgewalt erlosch, und es fand keine Art von Succession in die- selbe Statt. Deshalb hat es auch das deutsche Staatsrecht als fast ganz unbestrittene Lehre hingestellti, dass zwar die reichs- verfassungsmässig wohlbegründeten, schon wirksam gewordenen oder eventuellen dinglichen Rechte, in soweit sie nicht im nothwendigen Zusammenhange mit der Reichsverfassung standen, forthin anzuerkennen seien, dass dagegen persönliche An- sprüche, wie z. B. aus kaiserlichen Expectanzen, als erloschen zu betrachten seien und dass überhaupt von einer Succession indie Rechte und Verbindlichkeiten von Kaiser und Reich keine Rede sein könne !). Dass nichts destoweniger einige Souveraine sich gewisse kaiserliche Gerechtsame, die nicht als natürliche Bestandtheile der neuen Souverainetät diesen von selbst accrescirten, anmassten, hob den Grundsatz nicht auf, und wenn die Rheinbundsacte Artikel 2 die Bestimmungen des Reichsdeputations-Hauptschlusses von 1803 über die Rechte der Gläubiger und Pensionaire aus- drücklich bestätigte und im Artikel 29 eine verhältnissmässige Uebernahme der Kreisschulden sanctionirte, so waren diess theils gar keine wirkliche Ausnahmen, insofern nur die Fortdauer der schon begründeten Verpflichtung der einzelnen Reichsan- gehörigen anerkannt wurde, theils würden diese Bestimmungen, wenn man sie als Ausnahmen betrachten wollte, nur die Regel um so mehr bestätigen, oder nur den Beweis liefern, — 1) Wienkopp, Rheinischer Bund, Band V. S. 95. — v. Berg, Ab- handlung zur Erläuterung der rheinischen Bundesacte $. 55. $. 158. — H. A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Th. L S. 92 £.