aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 101 dass man es als eine Forderung der Billigkeit betrachtete, in diesen Fällen, denen freilich manche andere hätten ebensowohl gleichgestellt werden können, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, die nach strengem Rechte nicht geltend gemacht werden könnte. In ähnlicher Weise wurde auch der Rheinische Bund auf- gelöst, ohne dass irgend eine rechtliche Succession stattgefunden hätte. Auch hat der deutsche Bund selbst in Beziehung auf das deutsche Reich niemals den allgemeinen Satz gelten lassen, dass er als Nachfolger in dessen Rechte und Verbindlichkeiten eingelreten sei. Zwar hat auch der deutsche Bund die Garantie der auf die Rheinschifffahrtsoctroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, sowie die durch den Reichsdeputations- Hauptschluss von 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwesens und der Pensionen geistlicher und weltlicher In- dividuen übernommen, hat sich für die Fortentrichtung der sog. Cammerzieler verwendet und z. B. auch für die Schulden der ehemaligen Reichsoperationskasse eine Liquidationscommission niedergeseizt. Er hat aber auch in letzterer Hinsicht in dem Beschluss vom öten October 1820 !) ausdrücklich ausgesprochen, „dass keine rechtliche Verbindlichkeit des Bundes zur Zahlung der Reichsoperationskasse-Schulden anerkannt werde“ und dass nur der Billigkeit gemäss auf einige Befriedigung der Privatgläubiger Rücksicht zu nehmen sei. Wendet man nun die obigen Sätze auf die Bildung und Auf- lösung des Königreichs Westphalen an, so war es eine sich von selbst verstehende rechtliche Verpflichtung, dass das König- reich Westphalen die Landesschulden derjenigen Staaten, welche in dasselbe aufgenommen wurden, — wie es auch wirklich geschehen ist — übernahm, indem die Staatsgewalt dieser Länder durch einen, die Vereinigung bezweckenden, Willensact in die westphälische Staatsgewalt überging, also eine wirk- liche Succession statt fand. Ein gleicher Process in entgegen- gesetzter Richtung fand dagegen bei der Auflösung des Köntg- reichs Westphalen nicht statt. Von einer Theilung desselben war dabei gar keine Rede, sondern die 'westphälische Staatver- —_—_.. 1) von Meyers Staatsacten Theil II, Seite- 175.