106 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen Art. 30, der nur einen besonderen Fall der Hemmung des Rechts- wegs betrifft, zur Ausführung zu bringen. Ganz in derselben Weise hatte sich die Bundesversammlung z. B. auch in Betreff der Beschwerden Schlesischer Staatsgläubiger gegen Preussen, wobei der Artikel 9 des Berliner Friedens vom 28. Juli 1752 in Betracht kam, in der 14. Sitzung des Jahres 1819 und 19. Sitzung von 1828 ausgesprochen. Alle diese und andere Incompetenzbeschlüsse der deutschen Bundesversammlung, namentlich auch diejenigen, welche die west- phälischen Reclamanten betreffen, scheinen nun zwar eine Recht- fertigung zu finden im Artikel 29 der Wiener Schlussacte, welcher eine im Wesen des Staatenbundes begründete Einschränkung der schon in der provisorischen Competenzbestimmung vom 12. Juni 1817 anerkannten Verpflichtung der Bundesversammlung bei Justiz- verweigerungen aufstellt. Der Artikel 29 setzt nämlich bekannter- maassen fest, dass die Bundesversamnilung nur solche Beschwerden annehmen solle, in denen nachgewiesen ist, dass nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des frag- lichen Landes die Rechtspflege geweigert oder gehemnit werde. Insofern nun hinsichtlich der westphälischen Domainenkäufer landes- herrliche Verordnungen vorlagen, welche den Rechtsweg ver- schlossen, oder auf eine bestimmte Frage beschränkten, insofern z. B. in Preussen durch die Cabinetsordre vom 25. Januar 1823 den Gerichten die Beurtheilung völkerrechtlicher Fragen ( die Auslegung von Staatsverträgen ) entzogen war; insofern leider auch ‚der Staatsvertrag vom 29. Juli 1842 im Artikel 2 „die in den betreffenden Staaten bestehenden Vorschriften, wodurch in Absicht der Regulirung der Ansprüche, welche dritte Personen gegen das ehemalige Königreich Westphalen zu haben behaupten, der Rechtsweg ausgeschlossen sei“ — nach wie vor in Kraft bestehen liess, während er zugleich im Artikel 5 „Ansprüche, die erst aus den Handlungen der jetzigen Regierung entstanden seien“, ganz von dem Gebiete der Auseinandersetzung ausschloss, — konnte allerdings die Bundesversammlung für ihre Entschei- dungen einen äusseren Rechtfertigungsgrund finden, indem sie sich auf die der gerichtlichen Rechtsverfolgung entgegen-