vor Aristoteles und Platon. 4129 auch nur annähernd an Inhalt und Werth den von Aristoteles selbst uns Erhaltenen gleichkommen wird. Wir haben desshalb nicht angestanden, diese Untersuchungen, obwohl sie sich nur auf die Angaben des Aristoteles beziehen, selbstständig darzu- legen. Aber sie sind dennoch im Grunde nur sehr dürfiig. Denn Aristoteles selbst beschäftigt sich mit einiger Ausführlichkeit allein mit Platons Republik; und dennoch ist dasjenige, was er darüber sagt, so karg und im Grunde so einseitig, dass wir durch Aristoteles allein niemals die Idee Platons verstanden haben würden. Ist das nun schon bei Platon der Fall, um wie viel mehr wird es für die übrigen zutreffen! So genau und unparlheiisch überall Aristoteles bei seinen Angaben über factische Verhältnisse und Rechtszustände ist, so wenig scheint er uns zuverlässig, und so wenig ist er jedenfalls ausführlich bei seinen literarhistorischen Notizen. Wir sind daher auch von dieser Seite nothwendig gezwungen, die Verhältnisse und Fragen zu betrachten, über welche jene Männer geschrieben haben. Hier vielleicht am meisten ist die Geschichte des Volkes der wesentlichste Ersatz für die Geschichte seiner Schriftsteller, und so unsicher diese Quelle für diesen Zweck nun auch im Einzelnen sein mag, so richtig wird sich dennoch im Grossen und Ganzen das Verhältniss der letzteren durch die Lage des ersteren herausstellen. Wir wollen daher diese zuerst charaklterisiren, um die Hauptfragen festsetzen zu können, um welche sich vor Aristoteles die publicistische Litteratur bewegen musste, und dann dasjenige daneben halten, was Aristoteles selbst uns über die letztere aufbewahrt hat. I. Allerdings scheint die griechische Geschichte auf den ersten Anblick ein vielgestaltiges, ja fast wirres Bild darzubieten, na- mentlich in Beziehung auf die Verfassungen der einzelnen Staaten und die vielfachen Schicksale, welche dieselben erlebten. Geht man aber einen Schritt weiter, so zeigt sich eine so grosse Gleichartigkeit in den Grundlagen und Bewegungen, dass man fast gezwungen wird, hier das Walten eines gemeinsamen Ge- setzes anzuerkennen. Wir wollen dies Gesetz nun hier weder weiter begründen, noch weiter untersuchen; wir wollen es, da Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 9