vor Aristoteles und Platon. 135 nissen ein Armer sehr leicht reich, und ein Reicher sehr leicht arm werden konnte. Fast möchte ich sagen, dass alle reichen Athenienser, von denen wir Nachrichten haben, ihr Vermögen in verschiedenen Unternehmungen zugleich erlangt hatten. So hatte der reiche Nikias, der ein trauriges Ende in Syrakus nahm, neben seinem Grundbesitz zugleich einen Antheil an den Lauri- schen Silberbergwerken; Demosthenes hatte eine Weaffenfabrik mit dreissig Arbeitern; ein Stück Landbesitz und ein Haus nebst einem Geschäft in der Stadt waren wohl fast immer verbunden. Die Folge aber war eine fast gänzliche Zertrümmerung der Landgäter. Boeckh hat in seiner classischen „Staatshaushaltung der Athener“ !) gegeben, was darüber zu finden sein mag. Er sagt: „Uebrigens scheinen die Ländereien in Attika in ziemlich kleine Stücke zertheilt gewesen zu sein — *, selbst Alkibiades, „obwohl seine Familie eine der angesehensten war, besass am väterlichen Erbe nicht mehr als Aristophanes gekauft hatte.“ Dass die an der Gränze von Allika, am Meeresufer oder am Gebirge gelegenen Grundstücke, die sogenannten &oyerıal, grösser waren, wie Boeckh a.a. 0. bemerkt, beruht nicht darauf, dass sie weniger dem Verkehr unterworfen gewesen, sondern auf dem wirthschaftlichen Gesetz über die Grösse und den Betrieb der Landbesitzungen, welches v. Thünen zum erstenmal in seinem Isolirten Staat aufgestellt hat, und das wir hier wohl als bekannt voraussetzen dürfen. — Es war auf diese Weise fast unmöglich, dass ein Stamın reicher und selbstständiger Grund- besitzer in Attika: sich erhalten konnte; die Geldsumme war das Entscheidende, und es ist bezeichnend genug, wenn Aristoteles, obgleich zu seiner Zeit die Verhältnisse, wie wir gleich sehen werden, eine etwas andere Gestalt anzunehmen begannen, den- noch das Patrizierihum oder den Adel — es mag hier der wesent- liche Unterschied beider unberücksichtigt bleiben — gar nicht mit Grundbesitz in Verbindung bringt, sondern dasselbe, die griechische evy&veıa, auf Geburt und Reichthum, rıAoürog, zurückführt. Allerdings fand gegen diese unbeschränkte Herrschaft dessen, was man in England’ das moneyed interest nennen würde, in einigen 1) Boeckh ibid. I, 11.