vor Aristoteles und Platon. 137 zweifeln, dass an den meisten Orten beständige Anstrengungen gemacht sind, um dem duog in einem festgeschlossenen Grund- besitz ein Gegengewicht zu geben, ja unter Umständen erliessen die siegenden Grundherren auch wohl Gesetze, welche Jeden von dem Antheil an Staatsämtern ausschlossen, der nicht Grund- besitzer war !). Allein mindestens in Athen konnten diese Anstrengungen nichts nützen; es war vielmehr der Sieg des entgegengesetzten Princips, das ihm die Hegemonie über alle der niederen Classe, dem druos, angehörigen Parteiungen und Be- strebungen gab. Nur dass auch Athen niemals dazu gelangte, sein eigenes Lebensprincip, obwohl es dasselbe im Grossen und Ganzen erkannt, auch in seinen Consequenzen vollständig anzu- erkennen. Auch Alhen kam nie dazu, die Ehre der gewerb- lichen Arbeit vollständig auszusprechen. Und dies ist der Punkt, von dem wir im Folgenden, wie es scheint, ausgehen müssen. Wir wollen nun hier nicht die Frage nach der griechischen Sklaverei von ihren allgemeinen Gesichtspunkten aus aufnehmen, um so weniger, als wir unten doch davon genauer zu reden haben. Allein die Gewerbe, als solche, fordern doch eine bestimnmite Berücksichtigung, wenn man den Keim des Verderbens, der in der alheniensischen Gesellschaftsordnung lag, sich klar machen will. Die Griechen überhaupt, und die Athenienser insbesondere, nannten sich ein freies Volk, das ist ein Volk, welches sich selbst durch den Willen seiner eigenen Gesammtheit beherrscht, und das schon Aristoteles ein djuog — uovepxos wv ?) nennt, was in unserer Zeit Kant so schön mit „königliches Volk“ in seiner Rechtsphilosophie übersetzt. Allein nie kam es darauf an, diesem abstracten Begriffe auch seinen positiven Inhalt zu geben, das heisst speciell den Begriff des Bürgers zu bestimmen. Ist nun die Bestimmung dieses Begriffes nicht einmal unserer Zeit ge- lungen, wie viel schwieriger musste es für die Griechen sein. Denn es ist klar, dass die Bestimmung dieses Begriffes in dem- 1). — & Onßaw de vouos „v Tov Öexa Erwv un anooxnutvov Tis ayopas un erdyew apyis. Tus ayogäs heisst hier jeder Erwerb auf dem Markte, Handwerk, Wechselgeschäft u. s. w. Arist. Pol, III, 3. 4. 2) Polit. IV, 4. 9..