vor Aristoteles und Platon. 157 nicht eben dadurch auch vorzüglich berechtigt machen zur Theil- nahme an der Staalsgewalt '), und welche verschiedenen Ver- hältnisse sich daraus ergeben, je nachdem die Zahl derselben im Verhältniss zur gesammien Volkszahl eine geringe oder eine grosse ist, kommt er zu dem wichligen Salz, der vielleicht unter allen in seinem ganzen Werk am meisten zeigt, wie nahe er dem wahren Versländniss des Staalsbegrilfs war und wie er dennoch nicht dazu gelangen konnte, da nirgend in Griechenland sich die selbstherrliche Idee der Staatsgewalt aus den gesell- schaftlichen Gegensätzen zu eigner Thätigkeit halte emporringen können, dass nämlich von allen den Bestimmungen „nach welchen entweder die eine oder die andere Classe herrschen, und von den übrigen allen verlangen solle, dass sie sich von ihr beherr- schen lasse, keine richtig ist.“ Was ist dann richtig, fragt man unwillkührlich ? Ist denn vielleicht die Classe der mitileren Grundbesitzer, die Aristoteles später als die beste Classe der Gesellschaft darstellt, die zum Herrschen am geeignelsten sei, weil sie eben am wenigsten regiere, nicht auch eine Classe ? Und ist der Satz, dass das Gesetz und nicht der Volksbeschluss (turgpıoue) herrschen solle, nicht nur eine andre Form derselben Forderung, da ja das Gesetz eben der Wille der herrschenden Classe ist? — Doch dies nur beiläufig. Nachdem er jenes ge- sagt, fährt er fort: „dennoch lässt sich auch jener schwierigen Frage welche Einige untersuchen und als Problem aufstellen, auf diese Weise begegnen. Es stellen nämlich Einige die Frage auf, ob der Gesetzgeber, welcher die richtigsten Ge- setze geben will, seine Gesetze zu Gunsten des Interesses der Besseren (nooös ro rwv BeArıovwv Gvu@pego»v) oder desjenigen der Mehrzahl (7 roös zo zwv nie» — im Grunde die niedre nichtbesitzende Classe) geben solle“ 2). — 1) Wir machen besonders auf den $. 7. dieses Capitels aufmerksam, wo Aristoteles von dem Wesen der höhern Classe sagt dass sie neos ra ovußolaıa ruoror uällov ws Ent To nikov: ol Ö’ Eieudegoı xal euyereig ds Eyyüvs allnikwv, nolitaı (wohl nicht Bürger, wie Stahr übersetzt, sondern Staats- Männer) yag källoy oil yervarorepgoı rwrv ayErrwy — — diorı Beirloug eixos tous Ex Beirwvwr. Vgl. den eigenthümlichen Satz I. 2, 19. 2) Stahr übersetzt diese Stelle etwas anders (Ill. 7. 13.) Es kommt